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Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger in der Schweiz

Grenzgänger mit einer unselbständigen Tätigkeit müssen Beiträge für die Arbeitslosenversicherung zahlen. Dadurch sichern sie sich im Fall einer Arbeitslosigkeit in Deutschland ab.

Die Furcht davor, die Arbeitsstelle zu verlieren ist allgegenwärtig, dies gilt auch für Grenzgänger in der Schweiz. Für deutsche Staatsbürger, die in Deutschland arbeiten, wird diese Angst durch die Arbeitslosenversicherung gemindert. Die Arbeitslosenversicherung hilft durch das Zahlen des Arbeitslosengeldes in so einer Situation zumindest in kleinem Rahmen. Das ausgezahlte Arbeitslosengeld schützt vor dem finanziellen Fiasko zumindest ein wenig, bis eine neue Arbeitsstelle gefunden wird.

Wie sieht das jedoch für Grenzgänger in der Schweiz aus? Was passiert, wenn man nicht sofort wieder eine neue Arbeitsstelle findet? Im Folgenden einige Informationen für Grenzgänger in der Schweiz oder Personen, die Vorhaben in der Schweiz zu arbeiten.

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Arbeitslosenversicherung in der Schweiz

Für die Schweiz gilt ebenfalls wie in Deutschland die Abgabe eines Beitrages für die Arbeitslosenversicherung. Hierbei wird ein Anteil des Lohnes für die Arbeitslosenversicherung aufgewendet. Der Betrag, welcher für die Arbeitslosenversicherung einbehalten wird, richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen. Die Prämie für die Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger wird in der Schweiz zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber an die Versicherung bezahlt. Der Prämienbeitrag wird somit aus dem Jahreseinkommen des Arbeitnehmers berechnet und festgesetzt.

Bis zu 148.200 CHF Jahreseinkommen übernimmt

• der Arbeitgeber 1,1 % und der Arbeitnehmer 1,1 %
• bedeutet gesamt 2,2 % Arbeitslosen-Versicherungsprämie

Ab 148.201 CHF Jahreseinkommen übernimmt

• der Arbeitgeber 0,5 % und der Arbeitnehmer 0,5 %
• bedeutet gesamt 1,0% Arbeitslosenversicherung-Prämie

Es besteht mit der Schweiz ein Abkommen, worin der Anspruch auf Arbeitslosengeld für Grenzgänger in der Schweiz mit Hauptwohnsitz in Deutschland geregelt ist. Hierbei wird die Arbeitsdauer in der Schweiz so berücksichtigt, als wäre der Arbeitnehmer durchgehend in Deutschland beschäftigt.

Die Arbeitslosenkasse für Grenzgänger in der Schweiz

Welche Arbeitslosenkasse für einen Grenzgänger in der Schweiz zuständig ist, kommt immer auf die eingetretene Situation an.

Im Folgenden einige Beispiele, in denen die Schweizer Arbeitslosenkasse zuständig ist:

• Insolvenz
• Kurzarbeitsentschädigung
• Schlechtwetterentschädigung

Verliert ein Arbeitnehmer in der Schweiz seine Arbeitsstelle, ist durch das geschaffene Übereinkommen die deutsche Bundesagentur für Arbeit zuständig, um Arbeitslosengeld auszubezahlen. Hierbei richten sich die Dauer der Zahlung und die Höhe des Arbeitslosengeldes nach den deutschen Gesetzen. Selbstverständlich muss zur Übernahme der deutschen Arbeitslosenversicherung ein Hauptwohnsitz in Deutschland bestehen.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland bewirkt, dass die in der Schweiz verbrachte Arbeitszeit zur Gänze so berechnet wird, als wäre der Grenzgänger in Deutschland beschäftigt gewesen. Für diese Vorgehensweise gilt auch die Beitragsbemessungsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung von Deutschland.

Was sollte ein Grenzgänger in der Schweiz im Falle der Arbeitslosigkeit beachten?

Als Grenzgänger in der Schweiz müssen im Falle der Arbeitslosigkeit die Meldepflicht und die jeweiligen Fristen beachtet werden. Werden diese Pflichten und Fristen nicht eingehalten, kann das zu einer Minderung oder sogar zu Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld führen.

Fristen, die hierzu beachtet werden sollten:

Bei Aufhebung oder Kündigung des Arbeitsvertrages:
• Persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchender spätestens innerhalb von drei Tagen

Besteht ein zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag:
• Persönliche Meldung als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit mindestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsvertrages

Bei der Schweizer Arbeitslosenkasse muss das Formular PD U1 beantragt werden. Dieses Formular dient zur Bestätigung der Beschäftigungszeit in der Schweiz und ist an die Agentur für Arbeit in Deutschland zu übergeben.

Des Weiteren sollte bei Verlust der Arbeitsstelle in der Schweiz die Krankenversicherung für Grenzgänger angepasst werden. Es ist hierfür ratsam, wieder in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.

Besitzt der Grenzgänger in der Schweiz weitere zusätzliche Versicherungen, können diese während der Arbeitslosigkeit um Freistellung für die Beiträge gebeten werden.

Das Arbeitslosengeld für arbeitslose Grenzgänger in der Schweiz

Es gibt keine Unterscheidung in der Höhe des Arbeitslosengeldes für Grenzgänger in der Schweiz zu Arbeitnehmern in Deutschland. Ein Grenzgänger Schweiz erhält somit die gleiche Leistung an Arbeitslosengeld wie ein deutscher Arbeitnehmer.

Ein Grenzgänger Schweiz erhält bei Erfüllung aller Voraussetzungen eine Arbeitslosengeldzahlung in Höhe von 60 % des Nettogehaltes eines sozialversicherungspflichtigen Lohnes. Die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes wird auf Basis mehreren Faktoren bestimmt. Als Grundlage für die Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes wird Ihr Brutto-Arbeitsentgelt der vergangenen 12 Monate verwendet. Der Betrag wird hierfür durch 365 geteilt, um das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag zu ermitteln.

Davon werden rein rechnerisch die Lohnsteuer, gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen. Das Ergebnis ist Ihr Netto-Entgelt pro Tag, das als Leistungsentgelt bezeichnet wird.

Arbeitslosigkeit bei Grenzgänger in der Schweiz

Als Grenzgänger in der Schweiz mit einem Ausweis G erhalten Sie ihr Arbeitslosengeld als Grenzgänger von dem Land, in dem sich ihr Hauptwohnsitz befindet. Die Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger ist gesetzlich geregelt und Sie haben als Grenzgänger keinerlei Nachteile. Möchten Sie wieder in der Schweiz arbeiten, können Sie die regionalen Schweizer Arbeitsvermittlungszentren und deren Dienste nutzen, um wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Hierfür ist das Arbeitsvermittlungszentren zuständig, in der ihre letzte Arbeitsstelle befindlich war.

Fazit

Grenzgänger in der Schweiz mit Hauptwohnsitz in Deutschland haben Anspruch auf Arbeitslosengeld in ihrem Wohnsitzland. Ausgenommen hiervon sind Kurzarbeit, Arbeitsausfall bedingt durch Schlechtwetter oder Konkurs des Arbeitgebers. In diesen Fällen ist die Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger zur Zahlung verpflichtet.

Arbeitnehmer aus Deutschland als Grenzgänger in der Schweiz erhalten von der deutschen Arbeitslosenversicherung eine Leistung von 60 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Lohnes. Sollten Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner mindestens ein Kind haben, erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent.

Das Schweizer Gesetz sieht vor, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte einen Beitrag an die Arbeitslosenversicherung leisten. Hierbei richtet sich der zu leistenden Betrag an das Jahresgehalt. Das Einhalten der Fristen zum Erhalt des Arbeitslosengeldes muss unbedingt beachtet werden, um eine Zahlung zu erhalten. Durch das Überschreiten der Frist kann es dazu kommen, dass eine Arbeitslosengeldzahlung nicht erfolgt.

Grenzgänger sind durch das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland somit im Falle der Arbeitslosigkeit sehr gut abgesichert. Finanzielle Sorgen und Probleme durch einen Arbeitsverlust sind daher minimiert und es kann in Ruhe neue Arbeit gesucht werden.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

1. Kann man sich bei drohender oder bestehender Arbeitslosigkeit als Grenzgänger beraten lassen?

Im Falle der bevorstehenden oder bereits bestehenden Arbeitslosigkeit kann sich ein Grenzgänger in der Schweiz durch ein Arbeitsvermittlungszentrum beraten lassen. Hierbei gilt jedoch darauf zu achten, dass das regionale Arbeitsvermittlungszentrum im Bereich der Arbeitsstelle zuständig ist.

Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum steht für alle Belange rund um Arbeitsverlust, Arbeitssuche und Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger zur Verfügung.

2. Ist man als Grenzgänger in der Schweiz arbeitslosenversichert?

Jeder Arbeitnehmer, der durchschnittlich 500 CHF im Monat verdient, ist in der Schweiz gesetzlich arbeitslosenversichert. Diese gesetzliche Regelung betrifft auch Grenzgänger in der Schweiz.

Nicht unter das Gesetz der Arbeitslosenversicherung fallen selbstständig gewerbliche Personen. Als Grenzgänger in der Schweiz sind Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland besitzen, sowie Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz durch Niederlassung im Gesetz der Arbeitslosenversicherung verankert.