Wochenaufenthalter
in der Schweiz

Wochenaufenthalter sind Grenzgänger in die Schweiz, die nicht täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Um nicht täglich an den Wohnsitz zurückzukehren zu müssen und eine Bewilligung in der Schweiz zu erlangen, sind jedoch einige Bedingungen zu erfüllen. Im Folgenden Genaueres zu Wochenaufenthaltern.

Was ist ein internationaler Wochenaufenthalter?

Ein internationaler Wochenaufenthalter übernachtet während der Zeit, in der er seiner Arbeit in der Schweiz nachkommt, in der Schweiz und kehrt nicht täglich an seinen Wohnort in einem Nachbarland zurück. Ein Grenzgänger hingegen pendelt täglich wieder an seinen Wohnort zurück.

Internationale Wochenaufenthalter werden in der Schweiz besteuert, wenn:

  • die zurückgelegte Wegstrecke vom Wohnort zum Arbeitsort bei Nutzung eines Pkw mehr als 100 Kilometer beträgt
  • für die einfache Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln ein Zeitaufwand von mehr als 1,5 Stunden benötigt wird – hier zählt die schnellste mögliche Verbindung zu üblichen Pendlerzeiten für den Rückweg vom Arbeitsort zum Wohnort

Voraussetzung ist, dass der Wochenaufenthalter glaubhaft macht, dass er tatsächlich in der Schweiz übernachtet hat. Aufgrund des Vorliegens der sog. Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnort hat dann grundsätzlich die Schweiz das Besteuerungsrecht auf den Arbeitslohn.

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Bewilligungen

Durch eine Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens im Jahre 2007 wurde festgelegt, dass Arbeitnehmer in der Schweiz, die nicht im Grenzgebiet wohnen, eine Grenzgängerbewilligung erhalten. Deswegen gibt es jetzt die Grenzgängerbewilligung auch für Arbeitnehmer, die nur am Wochenende an ihren ordentlichen Wohnsitz zurückkehren.

Ein Wochenaufenthalter ist somit ein Grenzgänger, der nur am Wochenende und in seiner freien Zeit an seinem ursprünglichen Wohnort seine Freizeit verbringt.

Ein Wochenaufenthalter erhält dieselbe Bewilligung wie ein Grenzgänger, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Diese Bewilligung wird Bewilligung G genannt. Ein Wochenaufenthaltermuss seinen Aufenthalt in der Schweiz bei der zuständigen Einwohnerkontrolle und beim zuständigen kantonalen Amt der Arbeitsstelle melden. Ist der Wohnort in der Schweiz und die Arbeitsstelle im selben Kanton ist nur eine Meldung notwendig.

Björn Vollmer

Grenzgänger Experte

“Wir bieten Ihnen eine absolut unabhängige und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Beratung.”

Wochenaufenthalter und die Krankenversicherung

Durch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz im Jahre 2007 sind Wochenaufenthalter in der Regelung für Grenzgänger festgeschrieben. Durch dieses Abkommen können auch Wochenaufenthalter ihre Krankenversicherung frei wählen.

Dem Wochenaufenthalter stehen somit 3 Varianten zur freien Wahl zur Verfügung:

  • eine Krankenversicherung nach dem Schweizer Krankenversicherungsgesetz
  • eine private Krankenversicherung in Deutschland
  • eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung im EU-Ausland

Die meistgewählte Variante der Wochenaufenthalter ist die Krankenversicherung in der Schweiz. Die Krankenversicherung in der Schweiz ermöglicht es, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die vom eigenen Land gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung zurückzukehren. Ein weiterer Vorteil der Schweizer Krankenversicherung ist, dass diese um vieles günstiger ist als andere Varianten, die einkommensabhängig durchgeführt werden.

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Steuern und Steuerpflicht

Wochenaufenthalter, die in der Schweiz arbeiten und die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an ihren Wohnort in Deutschland erfüllen, sind nicht steuerpflichtig und bezahlen in der Schweiz die sog. kantonale Quellensteuer. Die kantonale Quellensteuer ist abhängig vom Familienstand, Anzahl der Kinder bis max. 25 Jahre alt und der Konfession.

Sofern die Tätigkeit teilweise nicht in der Schweiz ausgeübt wird, z.B. wegen Homeoffice-Arbeitstagen oder Arbeitstagen in sog. Drittstaaten/Geschäftsreisen im In- und Ausland, muss geprüft werden, ob der Wochenaufenthalter als sog. leitender Angestellter i.S. d. Doppelbesteuerungsabkommens gilt. Falls nicht, muss jeder Arbeitstag, der nicht in der Schweiz geleistet wird, im Ansässigkeitsstaat/Wohnsitzstaat Deutschland versteuert werden.

Bei der deutschen Steuer werden die steuerfreien ausländischen Einkünfte bzw. der steuerfreie Arbeitslohn aus der Schweiz abzüglich der Werbungskosten, die auf diesen Lohn entfallen, lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt (sog. Progressionsvorbehalt).

Sofern keine weiteren, in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, wird auch keine Steuer fällig bzw. bei Ehegatten bietet sich in solchen Fällen an, sog. Einzelveranlagungen durchzuführen. Die Zusammen Veranlagung der Ehegatten würde in diesen Fällen grundsätzlich zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.

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60 Tage Regelung

Die 60-Tage-Regelung ist im Zusammenhang mit der Besteuerung des Wochenaufenthalters nur von nachrangiger Bedeutung. Diese Regelung betrifft den „normalen“ Grenzgänger, der täglich an seinen Wohnort in Deutschland zurückkehrt.

Wird jedoch aus beruflichen Gründen z.B. aufgrund von Geschäftsreisen nicht an den Wohnort zurückgekehrt, dann greift die 60-Tage-Regelung bei einer Vollzeitbeschäftigung, d.h. dass wenn der Grenzgänger an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, die Besteuerung in der Schweiz möglich ist.

Bei den internationalen Wochenaufenthaltern prüft das Finanzamt die Anzahl der Übernachtungen anhand eines Kalendariums oder einer Aufstellung der Hin- und Rückfahrten.

Sofern diese Angaben glaubhaft bzw. nachgewiesen sind, hat die Schweiz das Besteuerungsrecht für die Arbeitstage, die in der Schweiz geleistet werden. Die Führung eines Kalendariums mit Angabe der Arbeitstage, der Urlaubstage, der Krankheitstage, ggf. der Homeoffice-Tage und der Arbeitstage im In- und Ausland bei Geschäftsreisen ist obligatorisch und sollte auf jeden Fall gemacht werden.

Das Kalendarium wird auch für die Steuerausscheidung zur Vorlage beim kantonalen Steueramt benötigt, wenn es z.B. um die Erstattung der anteiligen Quellensteuer geht, die auf die in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitstage entfällt.

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Björn Vollmer

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

1. Was muss ich tun um mich als Wochenaufenthalter anzumelden?

Ein Wochenaufenthalter muss eine Bewilligung beim kantonalen Amt beantragen. Dies erfolgt in vielen Fällen durch den Arbeitgeber. Ein Wochenaufenthalter erhält wie ein Grenzgänger eine Bewilligung G. Der Unterschied bei einem Wochenaufenthaltern ist, dass dieser eine Eintragung bei der Schweizer Einwohnerkontrolle und im kantonalen Amt der Arbeitsstelle beantragt, um als Wochenaufenthalter zu gelten.

2. Wie sind Wochenaufenthalter krankenversichert?

Wochenaufenthalter unterliegen der Schweizer Krankenversicherungspflicht, können jedoch die Art der Krankenversicherung frei wählen.

3. Wann gilt man als Wochenaufenthalter?

Als Wochenaufenthalter gilt, wenn man seine Arbeits-, Studien-, oder Ausbildungszeit in der Schweiz verbringt und nur an freien Tagen, wie zum Beispiel am Wochenende, an seinen Wohnsitz im EU – Nachbarland zurückkehrt.

4. Was ist besser, Grenzgänger oder Wochenaufenthalter zu sein?

Als Grenzgänger hat man den Vorteil, von beiden Seiten zu profitieren. Höherer Lohn und geringere Lebenshaltungskosten. Bei einem Wochenaufenthalter kommt in den meisten Fällen die 60-Tage- Regelung zum Tragen.

5. Welche Bewilligung gibt es für Wochenaufenthalter?

Ein Wochenaufenthalter erhält wie ein Grenzgänger eine Bewilligung G.

6. Was muss ich als Wochenaufenthalter beachten?

Als Wochenaufenthalter muss darauf geachtet werden, dass der Lebensmittelpunkt der ordentliche Wohnsitz im Nachbarland ist. Hierfür muss er einen Heimatausweis bei der Anmeldung zum Wochenaufenthalter vorlegen.

7. Werden Wochenaufenthalter kontrolliert?

Meldet sich eine Person als Wochenaufenthalter, wird er in der Regel jährlich darum gebeten, einen Fragebogen zur Kontrolle auszufüllen.

8. Wo zahle ich als Wochenaufenthalter Steuern?

Wochenaufenthalter zählen die Quellensteuer in der Schweiz und die Einkommensteuer im Heimatland. Kommt die 60-Tage-Regelung zum Tragen, ist der Wochenaufenthalter in der Schweiz steuerpflichtig. Lebt der Ehepartner während der Woche mit dem Wochenaufenthalter in der Schweiz, gilt die Schweiz als Wohnsitz und der Wochenaufenthalter ist dadurch ebenfalls voll steuerpflichtig in der Schweiz.

9. Müssen Wochenaufenthalter ihren Führerschein umschreiben?

Wochenaufenthalter müssen den Führerschein nicht umschreiben. Als Wochenaufenthalter ist der Hauptwohnsitz im EU – Nachbarland und der Führerschein bleibt aufrecht.

10. Was sind Nichtrückkehrtage?

Ein Nichtrückkehrtag wird gesprochen, wenn bei einer bestätigten Unzumutbarkeit zur Rückkehr an den Wohnsitz, ein Tag an dem der Wochenaufenthalter nicht zurückgekehrt ist. Dies muss er jedoch glaubhaft beweisen.