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Steuern Grenzgänger Schweiz

Grenzgänger werden mit einer Quellensteuer in Höhe von 4,5 Prozent ihres Bruttolohns belastet. Die Quellensteuer wird direkt von Ihrem Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber abgeführt.

Quellensteuer

Grenzgänger werden mit einer Quellensteuer in Höhe von 4,5 Prozent ihres Bruttolohns belastet. Die Quellensteuer wird direkt von Ihrem Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber abgeführt. Voraussetzung für die Begrenzung auf 4,5 Prozent ist die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung. Diese Bescheinigung oder ihre Verlängerung beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Die abgeführte Quellensteuer kann in der Einkommenssteuererklärung auf Ihre deutsche Einkommenssteuer angerechnet werden.

Sofern Sie beim Arbeitgeber keine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, muss Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt in voller Höhe versteuern. Die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer unterteilt sich in die Tarife A, B, C und D, die Höhe entspricht dem kantonalen Steuersatz. Eine Ansässigkeitsbescheinigung wird mit dem Formular Gre-1 bei Ihrem Finanzamt in Deutschland beantragt, sie belegt Ihren Wohnsitz in Deutschland. Die Bescheinigung gilt ein Jahr lang, eine Verlängerung ist auf Antrag mit dem Formular Gre-2 möglich. Die meisten Finanzämter bieten eine automatisierte Verlängerung an.

Sollten Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung nachreichen, besteht kein Anspruch auf die Erstattung der zu viel einbehaltenen Steuer. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers, diese Bescheinigung fristgerecht beim Arbeitgeber vorzulegen.

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Einkommenssteuererklärung

Die Quellensteuer fällt in der Schweiz an, die Einkommenssteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätsbeitrag werden in Deutschland gezahlt. Bei der Steuererklärung ziehen die deutschen Finanzämter die Quellensteuer mit 4,5 Prozent von der Einkommenssteuer ab. Die Einkommenssteuer muss einmal vierteljährlich per Vorauszahlung (Schätzung) an das Finanzamt abgeführt werden. Mit der Steuererklärung wird die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr tatsächlich berechnet und dient als Maßgabe für die Vorauszahlung in der Zukunft.

60-Tage-Regelungen

Wenn ein Grenzgänger nicht an jedem Arbeitstag zu seinem Wohnsitz in Deutschland zurückkehren kann, darf er unter bestimmten Voraussetzungen die 60-Tage-Regel nutzen. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, ist zu prüfen, in welchem Land die Besteuerung für den Teil des Lohns für Arbeitstage erfolgt, die nicht in der Schweiz geleistet wurden. Für einige Personengruppen wie zum Beispiel leitende Angestellte, die im Handelsregister eingetragen sind, gelten Ausnahmen. Wer die 60-Tage- Regelung nutzen will, sollte sich unbedingt von einem Steuerexperten beraten lassen, um die möglichen Varianten zu erörtern und die Vor- und Nachteile zu bewerten. Unter anderem kann zum Beispiel die Wahl der Veranlagung für Ehegatten erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Steuerschuld haben.

Falls die Voraussetzungen für die Anwendung der 60-Tage-Regel erfüllt sind, ist das Formular Gre-3 auszufüllen. Außerdem müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine formlose Liste der Tage vorlegen, an denen Sie nicht nach Deutschland zurückgekehrt sind. Nach seiner Bestätigung gehen die Unterlagen an das Steueramt Ihres Kantons, dort wird die Differenz zwischen Ihrer kantonalen Steuer abzüglich der Quellensteuer von 4,5 Prozent für Grenzgänger ermittelt. Der Nachforderungsbescheid und der Zahlungsnachweis für die Differenzsteuer stellen den Nachweis für das deutsche Finanzamt dar, dass Ihr Einkommen in der Schweiz richtig versteuert wurde. Zu den Tagen, die im Rahmen der 60-Tage-Regel zu berücksichtigen sind, gehören die Wochentage Montag bis Freitag. Samstag, Sonntag und Feiertage gehören ausnahmsweise dazu, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber dazu verpflichtet wurden und dafür einen Freizeitausgleich oder eine Bezahlung erhalten.

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Steuervorteile als Deutschland-Schweiz Grenzgänger

Grenzgänger haben Grund zur Freude: Durch den regelmäßigen Deutschland-Schweiz-Wechsel profitieren sie automatisch von den ersten zwei Säulen des Schweizer Vorsorgesystems, nämlich von der AHV und BVG. Die dritte Säule jedoch, ein wertvoller Bestandteil des Rentenkonzepts, bleibt ihnen verwehrt. Anders als ihre Schweizer Arbeitskollegen haben sie leider keinen Anspruch auf die Bezüge. Mit ein klein wenig Umsicht und Geschick können Sie aber dennoch das finanzielle Maximum aus dem Schweizer Vorsorgesystem für Ihre Rente herausholen.

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Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

Seit dem 1. Januar 2005 greift das sogenannte Alterseinkünftegesetz, das die Rentenbesteuerung vollkommen neu regelt. Schritt für Schritt steigert es den Besteuerungsanteil.

Das bedeutet: Bereits ab 2040 müssen Renteneinkünfte zu 100 Prozent besteuern werden – genau wie in Deutschland. Dies gilt sowohl für die Bezüge der 1. Säule als auch für die Bezüge der 2. Säule. Umso wichtiger ist eine private Altersvorsorge für Grenzgänger, die in der Schweiz der kostbaren 3. Säule entspricht. Zuverlässig sichert sie den Kunden für den Ruhestand ab und beugt drohende Versorgungslücken vor.

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Das Schweizer 3-Säulen-System

In der Schweiz gilt das 3-Säulen-System. Die 1. Säule bezeichnet man als die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die bereits 1972 in die Schweizer Verfassung integriert wurde. Hierbei handelt es sich um eine obligatorische Rentenversicherung, die das Existenzminimum sichern soll. Hinzu kommt die 2. Säule, die sogenannte berufliche Vorsorge (BVG/Pensionskasse). Diese soll dem Versicherten einen komfortablen Lebensstandard sichern, der über das Existenzminimum hinausgeht. Die Faustregel: Die 1. und 2. Säule zusammen sollen rund 60 Prozent des zuletzt bezogenen Jahreseinkommens garantieren.

Und dann wäre da noch die 3. Säule, die private Vorsorge. Sie entspricht einer freiwilligen Selbstvorsorge. Anders ausgedrückt: Alles, was wir für unseren Ruhestand in das Sparschwein stecken.

Gut zu wissen: Auch die Säule 3a gehört zur freiwilligen Altersvorsorge im Schweizer Rentensystem. Gemeint ist damit das gebundene Sparen mit steuerlichen Vorteilen.

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Das Schweizer 3-Säulen-System für Grenzgänger

Auch Deutschland-Schweiz Grenzgänger kommen in den Genuss des Schweizer 3-Säulen-Systems. Genau wie bei ihren geschätzten Schweizer Kollegen sind die 1. und 2. Säule obligatorisch. Aber was ist nun mit der wertvollen 3. Säule, die das Schweizer Rentensystem so attraktiv macht?

Hier gibt es leider eine schlechte Neuigkeit: Genau auf diese wertvolle 3. Säule haben Grenzgänger leider keinen Anspruch – zumindest auf die klassische Form.

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Was können Grenzgänger tun?

Zum Glück sind Grenzgänger nicht völlig machtlos bei der 3. Säule. Mit einer Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG profitieren sie von lukrativen staatlichen Zuschüssen für das Rentenalter.

Das Konzept: Sorgen Sie als Grenzgänger für Ihren Ruhestand vor und holen Sie sich dabei die finanzielle Unterstützung vom Staat. Bis zu 6.816,- Euro im Jahr können Sie in Ihre Rentenkasse einzahlen und dabei kräftig sparen. Denn genau auf diesem Weg können Sie einen großzügigen Beitragsvorteil für sich herausschlagen, der Ihnen bis zu 47 Prozent Steuerersparnisse beschert.

Ein weiteres Plus: Auf Antrag können Sie so bereits bei der nächsten Einkommenssteuererklärung kräftig sparen. Unter gewissen Voraussetzungen erwarten Sie bis zu 2.000 Euro Steuererleichterungen.

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Die Steuervorteile der Direktversicherung – einfach erklärt

Gute Neuigkeiten: Auch Grenzgänger können sich die dritte Säule der Schweizer Rentenversicherung clever zunutze machen. Bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze können Sie an eine Direktversicherung abtreten – und das ganz ohne Steuern.

Der große Vorteil: Da Sie die Beiträge nicht versteuern müssen, können Sie schon mit kleinen Beiträgen einen großen Beitrag für Ihr Rentenalter leisten. Steuern fallen erst bei der Auszahlung im Ruhestand an.

Wie Sie Ihre steuerlichen Vorteile geltend machen, entscheiden Sie selbst – zum Beispiel über Ihre jährliche Einkommenssteuererklärung. Alternativ können Sie Ihre Vorauszahlungen an das Finanzamt herabsetzen.

Doch was passiert, wenn ich meinen Arbeitsplatz wechsle oder mich arbeitslos melde? Das ist kein Problem. Mühelos lässt sich der Vertrag auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, selbstverständlich auch auf Arbeitgeber in Deutschland. Eine private Fortführung ist ebenfalls möglich. Im Falle einer Arbeitslosigkeit besteht auch kein Grund zur Sorge. Sie können den Vertrag privat fortführen oder ihn vorübergehend auf beitragsfrei umstellen.

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Direktversicherung für Grenzgänger – die Vorteile auf einen Blick

Komfortabel leben im Alter: Erhalt des gewohnten Lebensstandards bis ins hohe Alter

Kräftig sparen: attraktive staatliche Zuschüsse durch Steuerersparnisse

Flexible Versicherung: Entscheiden Sie sich zwischen einer lebenslangen garantierten Rente oder einer einmaligen Kapitalabfindung. Auch eine Teilkapitalabfindung ist möglich.

Große Flexibilität beim Rentenbeginn: Ab dem 62. Lebensjahr ist der Eintritt jederzeit möglich. Sie sind weder an die gesetzliche Rentenversicherung noch an das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gebunden.

Auch für diese Einzelfallprüfung sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen. Von besonderer Bedeutung ist im Zusammenhang mit der 60-Tage-Regel die sogenannte „Unzumutbarkeit der Rückkehr“ aus beruflichen Gründen. Unzumutbar ist die Rückkehr, wenn die kürzeste einfache Strecke zwischen Ihrem Wohn- und Arbeitsort über 100 Kilometer beträgt. Alternativ dazu gilt als unzumutbar, wenn die Zeit für eine einfache Wegstrecke über 1,5 Stunden beträgt. Wollen Sie von der 60-Tage-Regel und der Unzumutbarkeit der Rückkehr Gebrauch machen, müssen Sie plausibel nachweisen, dass Sie eine Übernachtungsmöglichkeit in der Schweiz haben.

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