Steuern für Grenzgänger
in der Schweiz
Quellensteuer
Grenzgänger werden mit einer Quellensteuer in Höhe von 4,5 Prozent ihres Bruttolohns belastet. Die Quellensteuer wird direkt von Ihrem Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber abgeführt. Voraussetzung für die Begrenzung auf 4,5 Prozent ist die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung. Diese Bescheinigung oder ihre Verlängerung beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Die abgeführte Quellensteuer kann in der Einkommenssteuererklärung auf Ihre deutsche Einkommenssteuer angerechnet werden.
Sofern Sie beim Arbeitgeber keine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, muss Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt in voller Höhe versteuern. Die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer unterteilt sich in die Tarife A, B, C und D, die Höhe entspricht dem kantonalen Steuersatz. Eine Ansässigkeitsbescheinigung wird mit dem Formular Gre-1 bei Ihrem Finanzamt in Deutschland beantragt, sie belegt Ihren Wohnsitz in Deutschland. Die Bescheinigung gilt ein Jahr lang, eine Verlängerung ist auf Antrag mit dem Formular Gre-2 möglich. Die meisten Finanzämter bieten eine automatisierte Verlängerung an.
Sollten Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung nachreichen, besteht kein Anspruch auf die Erstattung der zu viel einbehaltenen Steuer. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers, diese Bescheinigung fristgerecht beim Arbeitgeber vorzulegen.
Einkommenssteuererklärung
Die Quellensteuer fällt in der Schweiz an, die Einkommenssteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätsbeitrag werden in Deutschland gezahlt. Bei der Steuererklärung ziehen die deutschen Finanzämter die Quellensteuer mit 4,5 Prozent von der Einkommenssteuer ab. Die Einkommenssteuer muss einmal vierteljährlich per Vorauszahlung (Schätzung) an das Finanzamt abgeführt werden. Mit der Steuererklärung wird die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr tatsächlich berechnet und dient als Maßgabe für die Vorauszahlung in der Zukunft.
60-Tage-Regelungen
Wenn ein Grenzgänger nicht an jedem Arbeitstag zu seinem Wohnsitz in Deutschland zurückkehren kann, darf er unter bestimmten Voraussetzungen die 60-Tage-Regel nutzen. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, ist zu prüfen, in welchem Land die Besteuerung für den Teil des Lohns für Arbeitstage erfolgt, die nicht in der Schweiz geleistet wurden. Für einige Personengruppen wie zum Beispiel leitende Angestellte, die im Handelsregister eingetragen sind, gelten Ausnahmen. Wer die 60-Tage- Regelung nutzen will, sollte sich unbedingt von einem Steuerexperten beraten lassen, um die möglichen Varianten zu erörtern und die Vor- und Nachteile zu bewerten. Unter anderem kann zum Beispiel die Wahl der Veranlagung für Ehegatten erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Steuerschuld haben.
Falls die Voraussetzungen für die Anwendung der 60-Tage-Regel erfüllt sind, ist das Formular Gre-3 auszufüllen. Außerdem müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine formlose Liste der Tage vorlegen, an denen Sie nicht nach Deutschland zurückgekehrt sind. Nach seiner Bestätigung gehen die Unterlagen an das Steueramt Ihres Kantons, dort wird die Differenz zwischen Ihrer kantonalen Steuer abzüglich der Quellensteuer von 4,5 Prozent für Grenzgänger ermittelt. Der Nachforderungsbescheid und der Zahlungsnachweis für die Differenzsteuer stellen den Nachweis für das deutsche Finanzamt dar, dass Ihr Einkommen in der Schweiz richtig versteuert wurde. Zu den Tagen, die im Rahmen der 60-Tage-Regel zu berücksichtigen sind, gehören die Wochentage Montag bis Freitag. Samstag, Sonntag und Feiertage gehören ausnahmsweise dazu, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber dazu verpflichtet wurden und dafür einen Freizeitausgleich oder eine Bezahlung erhalten.
Auch für diese Einzelfallprüfung sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen. Von besonderer Bedeutung ist im Zusammenhang mit der 60-Tage-Regel die sogenannte „Unzumutbarkeit der Rückkehr“ aus beruflichen Gründen. Unzumutbar ist die Rückkehr, wenn die kürzeste einfache Strecke zwischen Ihrem Wohn- und Arbeitsort über 100 Kilometer beträgt. Alternativ dazu gilt als unzumutbar, wenn die Zeit für eine einfache Wegstrecke über 1,5 Stunden beträgt. Wollen Sie von der 60-Tage-Regel und der Unzumutbarkeit der Rückkehr Gebrauch machen, müssen Sie plausibel nachweisen, dass Sie eine Übernachtungsmöglichkeit in der Schweiz haben.
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