Rentenversicherung
für Grenzgänger
Die Altersvorsorge
in der Schweiz
Das 3-Säulen-Modell
Der Begriff “3-Säulen-System” kennzeichnend für die Altersvorsorge in der Schweiz. Durch das “3-Säulen-System” erhalten Sie aus der staatlichen Vorsorge, der berufliche Vorsorge und der privaten Vorsorge mit insgesamt drei Säulen ein System für eine umfassende Absicherung im Alter, bei dem die dritte Säule durch maßgeschneiderte Versicherungslösungen der privaten Versicherer abgedeckt wird.
1. Säule
Die erste Säule steht für die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie sorgt dafür, dass das Existenzminimum im Alter gesichert ist, wenn Sie kein Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit mehr beziehen.
2. Säule
Die zweite Säule mit der beruflichen Vorsorge ist durch die Pensionskasse abgedeckt. Sie soll sicherstellen, dass der gewohnte Lebensstandard aufrecht erhalten werden kann.
3. Säule
Die dritte Säule der privaten Vorsorge dient der freiwilligen Selbstvorsorge.
Damit schließen Sie die Lücke, die sich abhängig von Ihrer persönlichen Situation als Differenz zwischen dem Einkommen aus der ersten und der zweiten Säule und Ihrem bisherigen Einkommen ergibt. Die dritte Säule ist zu unterteilen in die gebundene Vorsorge und in die reie Vorsorge. Mit der dritten Säule erweitern Sie Ihren finanziellen Spielraum im Alter, um dadurch Ihre Lebensqualität zu erhöhen.
Die Gesetzliche Rentenversicherung
in der Schweiz
Grenzgänger in der Schweiz haben wie alle anderen Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Rente. Die Schweizer Rente ist jedoch etwas anders aufgeteilt als zum Beispiel das System der Altersvorsorge wie zum Beispiel in Deutschland. Die Rentenversicherung für Grenzgänger, also die Altersvorsorge, ist in drei Bereiche aufgeteilt. Diese 3 Bereiche werden auch als 3 Säulen System bezeichnet. Zwei dieser Säulen sind obligatorisch, während die dritte Säule eine freiwillige und zusätzliche Absicherung im Alter abdecken kann.
Die Gesetzliche Rentenversicherung in der Schweiz
Sep 5, 2023 | Aktuelle Infos
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AHV –
Altersvorsorge und
Hinterlassenenversicherung
Wer in der Schweiz oder in Deutschland einen Wohnsitz hat und in der Schweiz arbeitet, ist in der Alters- und Hinterlassenenversicherung pflichtversichert. Eine zusätzliche Pflichtversicherung besteht in der Invalidenversicherung. Beide Versicherungen sorgen dafür, dass ein Teil Ihrer finanziellen Existenz im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall für Ihre Hinterbliebenen gesichert ist. Der Beitragssatz für diese Versicherungen beträgt insgesamt 10,56 Prozent Ihres Einkommens, der Beitrag wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getragen.
Die Beitragspflicht beginnt zum 01. Januar des Jahres nach dem vollendeten 17. Lebensjahr. Wer also im September 2020 17 Jahre alt wurde, muss ab 01. Januar 2021 Beiträge zahlen. Die Beiträge werden direkt vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen, der Arbeitgeber führt sie danach an die Ausgleichskasse ab. Der AHV-Versicherungsnachweis ist mit einer 13-stelligen Versicherungsnummer versehen. Er dient als Nachweis, dass Beiträge gezahlt oder Leistungen bezogen wurden. Als Versicherter haben Sie Anspruch darauf, die Zahlungen bei Ihrer Ausgleichskasse anhand von Kontoauszügen zu prüfen. Die zuständige Ausgleichskasse steht als Kassennummer auf Ihrem Versicherungsausweis. Maßgeblich für die Höhe der Rente ist Ihr Jahreseinkommen. In der Regel werden die Renten entsprechend der Entwicklung der Löhne und Preise angepasst. Diese Anpassung wird anhand eines Mischindex errechnet, dem der Mittelwert des Konsumentenpreisindex und der Lohnindex zugrunde liegen. Renten aus der Alters- und der Hinterlassenenversicherung müssen versteuert werden. Männer haben nach dem vollendeten 65. Lebensjahr Anspruch auf die Altersrente, Frauen dürfen ein Jahr früher in Rente gehen.
Wer zwei Jahre früher in Rente gehen will, muss Abzüge in Höhe von 6,8 Prozent pro Jahr hinnehmen. Die klassische Rente macht einen großen Teil der Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus. Zusätzlich werden Zuschüsse zu Hilfsmitteln wie Lupen, Brillen oder Hörgeräten gezahlt. Fürsorgeleistungen für Schweizer Bürger im Ausland, Beiträge an die Spitex oder an das schweizerische Rote Kreuz sind weitere Zahlungen der Versicherung.
BU/IV – Berufsunfähigkeitsrente/
Invaliditätsversicherung
Leistungen aus der Invalidenversicherung sind für die Früherfassung und die frühzeitige Intervention gedacht, um eine drohende Invalidität mit geeigneten und zweckmäßigen Maßnahmen zu verhindern oder mindestens zu verringern. Sie dienen dazu, die langfristigen wirtschaftlichen Folgen einer Invalidität abzufedern, so dass der Existenzbedarf in angemessener Form abgesichert ist. Sie sollen den Betroffenen allerdings auch dazu anhalten, durch eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung zur Wiedererstellung und zum Erhalt seiner Gesundheit beizutragen. Für Arbeitgeber soll diese Versicherung Anreize schaffen, Behinderte einzustellen. Die Eingliederungsmaßnahmen dienen in diesem Fall vorrangig der dauerhaften und erheblichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von behinderten Menschen. Typisch sind medizinische Maßnahmen, berufliche oder schulische Maßnahmen, Unterstützung bei der häuslichen Pflege oder die Kostenübernahme für Hilfsmittel. Alle Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, die Beschwerden des Behinderten so zu verringern, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder weiterführen kann. Eine Eingliederungsmaßnahme ist immer darauf ausgerichtet, die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu begleiten und zu ermöglichen. Eine Geldleistung wird in Form einer Rente oder einer Entschädigung gezahlt. Anspruch auf solche Leistungen haben allerdings nur Personen, die durch die Eingliederung nicht vollständig oder überhaupt nicht in das Berufsleben eingegliedert werden konnten Ergänzungsleistungen sollen eine entstandene Lücke zwischen dem tatsächlichen Einkommen und einer festgelegten Einkommensgrenze ausgleichen. Diese Leistungen werden gewährt, wenn der Versicherte das Mindesteinkommen nicht erzielt, obwohl er eine Geldleistung erhält. Die Höhe der Invalidenleistung hängt vom Grad der Invalidität ab. Er wird an der Höhe der Erwerbseinbuße berechnet.
Bei einem Invaliditätsgrad von über 70 Prozent erhalten Sie eine volle Rente. Zu unterscheiden ist zwischen Menschen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, zwischen Menschen ohne Erwerbstätigkeit und zwischen teilweise Erwerbstätigen. Außerdem spielen die Versicherungsdauer und das Einkommen eine Rolle. Die Invalidenleistung ist durch Mindest- und Höchstsätze gedeckelt. Einen Anspruch auf Leistungen haben Sie ab dem Beginn des 18. Lebensjahres. Maßgeblich ist darüber hinaus, ob die Invalidität durch eine Erkrankung oder eine Behinderung verursacht wird. Bei einer Erkrankung ist eine Wartezeit von 12 Monaten abzuwarten, bevor eine Leistung erbracht wird. Innerhalb dieses Jahres muss die Arbeitsunfähigkeit mindestens 40 Prozent betragen.
Nach Ablauf des Jahres muss die Erwerbsunfähigkeit weiter in unverändertem Ausmaß bestehen. Ein Anspruch auf eine Leistung wegen dauerhafter Invalidität beginnt, wenn sich der Gesundheitszustand nicht mehr verändert und wenn der Grad der Invalidität mindestens 40 Prozent beträgt. Die Zahlung der Invaliditätsrente erlischt mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters oder wenn die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr gegeben sind.
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