Rechtschutzversicherung für

Grenzgänger in der Schweiz

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Finanzielle Absicherung

bei Rechtsstreitigkeiten

Ob ein Strafzettel in der Zürcher Innenstadt, ein Streit mit dem Kollegen oder eine fristlose Kündigung – Ungerechtigkeiten lauern überall. Oft lassen sich die Streitigkeiten einfach und schnell aus dem Weg räumen. Doch was, wenn aus kleinen Streitigkeiten große Rechtsstreits werden?

Spätestens dann lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung für Grenzgänger. Im Streitfall schützt sie uns vor enormen Rechtskosten. Nicht ohne Grund haben in Deutschland bereits 46 Prozent der Bürger eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen – Tendenz steigend. Doch gilt diese auch noch, wenn ich meinen Arbeitsplatz in die Schweiz verlagere? In diesem Fall empfiehlt sich eine gründliche Prüfung. Denn nicht jeder Tarif beinhaltet automatisch Schlüsselfaktoren wie einen Arbeitsrechtsschutz in der Schweiz.

Rechtsschutzversicherung für

Grenzgänger:

Was darf es sein?

Rechtsschutzversicherungen sind individuelle Angelegenheiten. Sie müssen zur persönlichen Lebenssituation passen. Nicht umsonst können Sie zwischen verschiedenen Versicherungsleistungen wählen:

Als Basis wählen Deutschland-Schweiz Grenzgänger eine einfache Privatrechtsschutzversicherung, die sie anschließend beliebig mit ihren Wunschleistungen aufstocken – zum Beispiel mit einer Arbeitsrechtsschutz- oder einer Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Hätten Sie’s gewusst: Die meisten Rechtsstreitigkeiten erleben wir im privaten Umfeld. Das sind ganze 40 Prozent. Platz 1 belegt dabei der Nachbarschaftsstreit.

Privatrechtsschutz

– Bei Schadensersatzansprüchen
– Rechtsstreitigkeiten mit Finanzämtern
– Rechtsstreitigkeiten mit Privatpersonen
– Rechtsstreitigkeiten mit Behörden und Unternehmen
– Strafrechtsschutz (zumindest teilweise)

Arbeitsrechtsschutz

– Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen
– Unvorteilhafte Arbeitszeugnisse
– Diskriminierung und Misshandlung am Arbeitsplatz
– Ausstehende Lohnzahlungen

Verkehrsrechtsschutz

– Im Falle von Ordnungswidrigkeiten
– Rechtsstreitigkeiten nach Unfällen oder mit Werkstätten

Strafrechtsschutz

– Vorsätzliche und fahrlässige Fälle
– Upgrade des Privatrechtsschutzes

Mietrechtsschutz

– Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermieter
– Unzulässige Mieterhöhungen
– Ungerechtfertigte Kündigungen

Vermieterrechtsschutz

– Rechtsstreitigkeiten mit dem Mieter
– Mietrückstände
– Verwüstungen des Wohneigentums
– Mietnomaden-Versicherung

Rechtsschutzversicherung für

Grenzgänger:

Welche Leistungen deckt

sie ab?

Wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, hat dabei häufig das hohe Honorar des Anwalts im Kopf. Oft lässt sich schon eine kurze Erstberatung bis zu 200 Euro kosten. Wenn es dann auch noch zum Streit kommt, kann es ganz schön teuer werden. Zum Beispiel: Ein Unfall mit Sach- oder Personenschaden in Höhe von 100.000 Euro oder Franken treibt das Anwaltshonorar in Rekordzeit auf 10.000 bis 15.000 Euro oder Franken. Da kommt eine Rechtsschutzversicherung gerade recht. Schließlich deckt sie nicht nur die Anwaltskosten ab, sondern kümmert sich auch noch um weitere Zahlungen im Laufe des Rechtsstreits.

Bei diesen Zahlungen schaltet sich die Rechtsschutzversicherung ein:

– Anwalts- und Gerichtskosten
– Zeugenbestellung
– Sachverständigenhonorare

Gut zu wissen: Einige Tarife bieten ihren Kunden eine kostenlose anwaltliche Erstberatung per Telefon.
Das erspart nicht nur den persönlichen Termin beim Anwalt, sondern klärt auch noch die wichtigsten Fragen innerhalb kürzester Zeit. Sogleich erhält der Kunde eine kompetente juristische Ersteinschätzung zu seinem Fall.

Arbeitsrechtsschutz für

Grenzgänger –

sinnvoll oder überflüssig?

Grenzgänger tun sich mit dem zusätzlichen Baustein „Arbeitsrechtsschutz Schweiz“ einen Gefallen. Denn auch, wenn das deutsche und schweizerische Arbeitssystem auf den ersten Blick nahezu identisch wirken, gibt es dennoch einige Unterschiede:

Jobangebote: keine besonderen Regeln in der Schweiz, geringes Abmahnungsrisiko für den Arbeitgeber; Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz schreibt in Deutschland bestimmte Formulierungen vor.

Probezeit: bei unbefristetem Arbeitsverhältnis 1 Monat in der Schweiz; wird in Deutschland zwischen den Parteien vereinbart

Kündigung: in der Schweiz auch mündlich möglich, in Deutschland nur schriftlich

Kündigungsgrund: in der Schweiz kein Grund erforderlich; sozial gerechtfertigter Kündigungsgrund in Deutschland erforderlich

Weiterbeschäftigung nach Kündigung: in der Schweiz nicht einklagbar; in Deutschland einklagbar, sofern die Kündigung rechtswidrig war


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