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Optionsrecht für Grenzgänger Schweiz

Für jeden Menschen, der als Grenzgänger in der Schweiz arbeitet, besteht ab dem ersten Arbeitstag in der Schweiz eine Versicherungspflicht nach dem Schweizer Krankenversicherungsgesetz (KVG).

Optionsrecht für Grenzgänger Schweiz

Das bedeutet, dass jeder Grenzgänger bei der Schweizer Krankenversicherung versichert sein muss. Das Schweizer Gesetz gibt jedoch jeder Person eine Frist von 3 Monaten, um diese Versicherung durchzuführen. Diese Frist und die Möglichkeit, die Versicherung zu wählen, nennt man Optionsrecht.

In diesen 3 Monaten kann jeder Grenzgänger in der Schweiz dieses Optionsrecht nutzen und sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien lassen. Es besteht für den Grenzgänger auch die Möglichkeit, eine freiwillige gesetzliche oder private Versicherung in Deutschland und eine private Versicherung in der Schweiz abzuschließen.

Hierbei gilt zu beachten, dass verschiedene kantonale Ämter der Schweiz Optionsrechtegestattet haben. So zum Beispiel, wenn durch eine Krankenversicherung in Deutschland auf privater Basis die finanzielle Situation der Familie stark eingeschränkt ist. Dieses Beispiel dient nur zu Anschauungszwecken, die Kontrolle und Vorgangsweise ist in jedem Fall vom kantonalen Amt abhängig und kann variieren.

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Worum geht es genau bei dem Optionsrecht?

Kurz und knapp geht es um die Befreiung von der Pflicht der Krankenversicherung. DasOptionsrecht bezieht sich generell auf das Krankenversicherungsobligatorium (die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung) eines Grenzgängers in der Schweiz. Dabei muss der Grenzgänger die Wahl zwischen einer Krankenversicherung in Deutschland oder der Krankenversicherung in der Schweiz wählen. Jeder Grenzgänger hat die Möglichkeit, sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen und die deutsche Krankenversicherung beizubehalten. Das Optionsrecht bietet, wie schon erwähnt, jedem Grenzgänger 3 Monate Zeit, um eine Entscheidung zu treffen.

Sind diese 3 Monate abgelaufen, ist eine Änderung der Krankenversicherung nur in den folgenden Fällen möglich:

  • bei einer Scheidung
  • durch den Tod des Ehepartners
  • bei der Geburt eines Kindes

Der Schweizer Gesetzgeber hat jedoch im März 2017 beschlossen, dass Grenzgänger, die von der Krankenversicherung befreit wurden, bei einer Änderung des Familienstandes kein neues Optionsrecht erhalten.

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Der Versicherungswechsel

In jedem Fall sind Grenzgänger in der Schweiz versicherungspflichtig. Deutsche Staatsbürger, die als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, haben folgende Möglichkeiten zur Auswahl:

  • eine Schweizer Krankenversicherung
  • eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland
  • eine private Krankenversicherung in Deutschland

Wählt ein Grenzgänger in der Schweiz nur die Krankenversicherung in der Schweiz, muss er die unerwünschte Krankenversicherung in Deutschland kündigen. Entscheidet sich ein Grenzgänger für die deutsche Krankenversicherung, dann kann er sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen.

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Wie kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?

Lässt sich ein Grenzgänger von der Pflicht der Versicherung in der Schweiz befreien, nutzt er das Optionsrecht. Um diese Befreiung der Versicherungspflicht in der Schweiz durchzuführen, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser „Antrag auf das neue Optionsrecht“ befreit ihn von der Versicherungspflicht in der Schweiz und er kann die gesetzlich freiwillige Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung nutzen.

Wie stellt man einen Antrag auf das Optionsrecht?

Um sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien zu lassen, muss der zuständigen Krankenkasse Kontrollstelle ein Gesuch übermittelt werden. Die Zuständigkeit hängt immer vom jeweiligen Sitz des Arbeitnehmers ab. In jedem Fall sind dem Gesuch folgende Unterlagen anzuschließen:

  • eine Kopie der Grenzgänger- oder Aufenthaltsbewilligung
  • eine Kopie des aktuellen Versicherungsnachweises bei gesetzlich Versicherten
  • das Formular G
  • eine Kopie des Versicherungsnachweises für privat Versicherte mit Stempel und Unterschrift des Versicherungsunternehmens auf dem Formular G

In jedem Fall ist darauf zu achten, alle Fristen für die Befreiung von der Versicherungspflicht einzuhalten. Diese Frist ist mit 3 Monaten ab dem ersten Arbeitstag begrenzt. Die getroffene Entscheidung ist in jedem Fall bindend und gilt für die gesamte Dauer der Tätigkeit in der Schweiz.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

1. Wer hat ein Optionsrecht?

Jeder Mensch, der in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist verpflichtet, in der Schweiz eine Krankenversicherung abzuschließen. Durch das von der Schweiz beschlossene Freizügigkeitsabkommen besteht für deutsche, österreichische, italienische und französische Staatsbürger, die als Grenzgänger in der Schweiz Erwerbstätigkeit nachgehen, die Möglichkeit einer Befreiung. Durch diese Befreiung können die Staatsbürger das Versicherungssystem ihres Heimatlandes beibehalten.

2. Wo kann man sich von der Krankenkassenpflicht befreien lassen?

Hierzu ist das zuständige kantonale Amt zuständig, in dem sich der Sitz des Schweizer Arbeitgebers befindet. Bei diesem Amt muss innerhalb von 3 Monaten an dem ersten Arbeitstag in der Schweiz vom Grenzgänger ein Gesuch abgegeben werden.

3. Ist man in Deutschland sozialversichert, wenn man in der Schweiz arbeitet?

Das System der sozialen Sicherheit enthält mehrere Leistungen und ist durch eine EG-Verordnung, die Verordnung 883/2004, geregelt. Dieses System umfasst:

  • Berufskrankheiten
  • Arbeitsunfälle
  • Krankheit
  • Mutterschaft
  • Altersrente
  • Familienleistungen
  • Arbeitslosigkeit
  • Invalidität

Die Europäische Union hat koordiniert, welches Sozialversicherungssystem für Grenzgänger gilt. Grundsätzlich gilt jedoch für deutsche Staatsbürger, dass diese in Deutschland sozialversichert sind.

4. Welche Dokumente benötigt man, um vom Optionsrecht Gebrauch zu machen?

Um ein Optionsrecht bei dem zuständigen kantonalen Amt einzureichen, wird das Gesuch benötigt. Genau genommen handelt es sich dabei um den „Antrag auf das neue Optionsrecht“. Zusätzlich müssen diesem Gesuch oder auch Antrag folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • das Formular G
  • eine Kopie der Grenzgänger- oder Aufenthaltsbewilligung
  • eine Kopie des aktuellen Versicherungsnachweises bei gesetzlich Versicherten
  • oder eine Kopie des Versicherungsnachweises für privat Versicherte mit Stempel und Unterschrift des Versicherungsunternehmens auf dem Formular G
5. In welchen Fällen ist das nachträgliche Optionsrecht möglich?

Wenn man als Grenzgänger in der Schweiz noch keinen Gebrauch des Optionsrechtes gemacht hat und nach Schweizer Gesetz Krankenversichert ist, gibt es bestimmte Gründe, nachträglich eine Änderung zu beantragen. Die folgenden Gründe werden berücksichtigt, um ein Ende der Versicherungspflicht zu bewähren:

  • bei der Geburt eines Kindes
  • bei einer Heirat
  • wenn der Ehepartner verstirbt
  • bei einer Scheidung

Hier gilt es jedoch, wieder Fristen einzuhalten, um eine Gewährung zu erhalten. Die Frist beläuft sich auf 3 Monate ab dem Tag der Geburt eines Kindes oder dem Tag der Heirat. Die Befreiung zur Krankenversicherung gilt rückwirkend ab dem Tag des Ereignisses.

Grenzgänger, die bereits vor einer Geburt eines Kindes oder einer Heirat das Optionsrecht beantragt haben, haben keine Möglichkeit, das Optionsrecht noch einmal zu beantragen. Dies wurde im März 2017 von der Schweizer Gesetzgebung beschlossen.

6. Wo haben Grenzgänger Anspruch auf medizinische Leistungen?

Ein Grenzgänger hat die Wahl, in welchem Land er medizinische Leistungen in Anspruch nimmt. Ein deutscher Grenzgänger in der Schweiz kann daher in der Schweiz oder in Deutschland medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit gilt auch für mitversicherte Minderjährige und Familienangehörige, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.