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Die 60-Tage-Regelung für Grenzgänger in der Schweiz

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt: „Was ist die 60 Tage Regelung?“ Die 60 Tage Regelung gilt für Grenzgänger in der Schweiz und deren Besteuerung.

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Über den Autor: Björn Vollmer

Geschäftsführer, Berater, Experte für Grenzgänger

Björn Vollmer ist Gründer und Geschäftsführer der Grenzgänger Experten GmbH, einem führenden Beratungsunternehmen für Grenzgänger in der Schweiz. Mit langjähriger Erfahrung unterstützt er Arbeitnehmer und Unternehmen bei rechtlichen und sozialen Fragen, rund um das Arbeiten in der Schweiz als Deutscher.

Die 60-Tage-Regelung für Grenzgänger in der Schweiz

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt: „Was ist die 60 Tage Regelung?“ Die 60 Tage Regelung gilt für Grenzgänger in der Schweiz und deren Besteuerung. Jeder Arbeitnehmer unterliegt einer Besteuerung seines monatlichen Einkommens in seinem Wohnsitzland. Für Grenzgänger in der Schweiz gelten hier jedoch besondere Regelungen. In der Schweiz wird eine Quellensteuer von 4,5 Prozent einbehalten und das Einkommen wird in Deutschland versteuert. 

Kommt ein Grenzgänger in die Situation, dass er mehr als 60 Tage während seiner Tätigkeit nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren kann, tritt die 60 Tage Regelung in Kraft. Das bedeutet, die Besteuerung seines Einkommens erfolgt in der Schweiz. 

Die Berechnung der 60 Tage Regelung für Grenzgänger in der Schweiz

Ein Grenzgänger in der Schweiz kehrt im Normalfall täglich an seinen Wohnsitz, zum Beispiel nach Deutschland zurück. Durch Ausnahmefälle kann es dazu kommen, dass der Grenzgänger nicht wie gewohnt an seinen Wohnsitz zurückkehren kann und er in der Schweiz nächtigt. Diese Übernachtung fällt in die 60 Tage Regelung. Kommt es im Laufe des Jahres zu mehreren Übernachtungen in der Schweiz und diese Übernachtungen übersteigen 60 Tage im Jahr, dann tritt die 60 Tage Regelung für den Grenzgänger in Kraft und die Versteuerung des Einkommens wird zur Gänze in der Schweiz durchgeführt.

Was gilt es zu beachten?

Zuallererst wäre zu erwähnen, dass für die Berechnung der 60 Tage Regelung für Grenzgänger in der Schweiz nicht die Arbeitstage, sondern die Übernachtungen gezählt werden.

Hierbei gilt darauf zu achten, dass nur dann eine Übernachtung geltend gemacht werden kann, wenn: 

  • ein Zurückkehren an den Wohnort unzumutbar ist, zum Beispiel wenn die Wegstrecke mehr als 3 Stunden Zeit in Anspruch nehmen würde oder die Kilometeranzahl über 110 Kilometer beträgt

    • der Arbeitgeber die Kosten für Geschäftsreisen oder benötigte Übernachtungen trägt, gilt dies als Ausnahme und wird berücksichtigt für eine Berechnung 

    • Samstag, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht im Arbeitsvertrag fixiert wurde oder eine Krankheit auftritt

    • eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt – hier erfolgt eine Kürzung der Tage

Die Rückkehr zum Wohnort muss jedoch regelmäßig durchgeführt werden, weil sonst die Grenzgängerregelung nicht mehr gegeben ist.  

Fazit

Die 60 Tage Regelung für Grenzgänger in der Schweiz hört sich komplizierter an als sie eigentlich ist. Für die Steuerpflicht und die Berechnung der Einkommensteuer ist diese 60 Tage Regelung jedoch außerordentlich wichtig und sollte in jedem Fall Beachtung finden. Werden diese 60 Tage überschritten wird die Berechnung der vollständigen Einkommensteuer in der Schweiz durchgeführt. Selbstverständlich folgt daraufhin auch eine Verständigung an das Wohnsitzfinanzamt. 

FAQ

1. Wann wird der Nichtrückkehrtag als Nichtrückkehrtag gezählt?
Der Nichtrückkehrtag wird dann gerechnet, wenn die Heimkehr an den ordentlichen Wohnsitz nicht zumutbar ist. Hierzu zählen eine zu lange Fahrtdauer oder das Überschreiten von 110 Kilometern für die Wegstrecke. Des Weiteren, wenn es sich um eine vom Arbeitgeber angeordnete Übernachtung handelt, die bezahlt wird, zum Beispiel eine Geschäftsreise oder Weiterbildung.
2. Wie wird ein Grenzgänger in der Schweiz besteuert?
Ein Grenzgänger in der Schweiz hat Einkommensteuer in der Schweiz und in seinem Wohnsitzland zu entrichten. Die Einkommensteuer wird in der Schweiz als Quellensteuer bezeichnet und beträgt 4,5 Prozent. Diese 4,5 Prozent werden automatisch vom Bruttoeinkommen abgezogen.
3. Ab wann gilt man als Grenzgänger in der Schweiz?
Als Grenzgänger in der Schweiz gelten alle Bürger der Europäischen Union und der EFTA-Staaten, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der Schweiz besitzen und in der Schweiz arbeiten.

Bringen Sie Ihre Fragen zu uns, wir helfen Ihnen gerne.

Wir als Grenzgänger Experten bieten Ihnen seit 1999, im Gegensatz zu allen anderen, eine absolut unabhängige und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Beratung. Unser Berater Björn Vollmer hat in Deutschland und in der Schweiz seine Ausbildung absolviert. Er ist daher in beiden Ländern absoluter Spezialist auf dem Gebiet Arbeiten in der Schweiz und bietet Erfahrung aus über 10.000 Beratungen. Persönliche Beratung bieten wir Ihnen in unserem Büro in Brombach. Unser Online-Beratungsangebot wird ebenfalls gerne genutzt und kann auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten durchgeführt werden.

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