Krankenkassenprämien 2025

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Die Prämienverbilligung 2025

Die Versicherungsbeiträge der Krankenversicherung können eine enorme finanzielle Belastung sein. Gerade Haushalte mit einem geringen Einkommen oder Familien haben es oft nicht leicht. Die Prämienverbilligung stellt ein wichtiges Instrument dar, um Familien und Haushalten mit geringem Vermögen und Einkommen eine Entlastung zu bieten. Wenn Sie Anspruch auf die Prämienverbilligung haben, sollten Sie raschest die Anmeldung durchführen! Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2025 läuft bis 31.10.2024!

Anspruch auf Prämienverbilligung 2025

Um die Prämienverbilligung 2025 erhalten zu können, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein.

Diese Voraussetzungen sind:

  • es besteht eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KGV

  • ein steuerrechtlicher Wohnsitz am 01.01. des Anspruchsjahres (die Wohngemeinde gibt gerne Auskunft, ob Anspruch besteht, falls kein Anmeldeformular per Post zugestellt wurde)

  • Sie sind quellensteuerpflichtig oder haben die Steuererklärung bereits ordentlich eingereicht 

  • Das Reinvermögen ist geringer als 200.000,-- CHF (Ehepaare und eingetragene Partnerschaften); bei Alleinstehenden 100.000,-- CHF. Sind Kinder oder Jugendliche in Ausbildung im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem der Elternteile, wird die Einkommensgrenze um 50.000,-- CHF/Kind oder Jugendliche in Ausbildung erhöht. 

Bei Zuziehenden aus dem Ausland besteht die Möglichkeit des unterjährigen Anspruches. Dies jedoch nur dann, wenn die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen wurde. 

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, dann werden nach der Anmeldung zur Prämienversicherung 2025 die finanziellen Ansprüche überprüft. Nach der Überprüfung wird der Anspruch berechnet und Sie erhalten ein Schreiben über die genaue Höhe des Anspruchs. 

Die Berechnung der Prämienverbilligung 2025 

Die Berechnung der Prämienverbilligung 2025 erfolgt individuell. Das bedeutet, dass für jede Person aufgrund der finanziellen und persönlichen Verhältnisse eine Berechnung durchgeführt wird. 

Basierend auf den regional geltenden Richtlinien wird überprüft, ob Anspruch besteht. In der Regel besteht dann Anspruch, wenn das Einkommen unter den vorbestimmten Prozentsätzen der Richtprämie liegt. Der vorbestimmte Prozentsatz enthält den Selbstbehalt in der Höhe von 20 Prozent plus einem abgestuften Prozentsatz, der sich aus der Einkommenshöhe ergibt. Die Festlegung der Faktoren erfolgt jährlich durch den Regierungsrat. Die Grundlage des Einkommens wird von der letzten Steuerveranlagung bezogen.

Das massgebende Einkommen zur Berechnung besteht aus:

  • dem Nettoeinkommen und verschiedenen Aufrechnungen und den Abzügen 

  • plus 10 Prozent des bestehenden Reinvermögens

Eine vorläufige Berechnung kann übrigens auf der Homepage der WAS Ausgleichskasse selbst durchgeführt werden! 

Die Anmeldung zur Prämienverbilligung 2025 

Wurde bereits einmal eine Prämienverbilligung an Sie ausbezahlt, dann wurde bereits im August ein Anmeldeformular oder aber eine Erinnerungsmail an Sie gesandt. Zudem wird durch unterschiedliche Massnahmen in der Zeitung, in Arztpraxen, auf Plakaten oder in Gemeindeämtern darauf aufmerksam gemacht. 

Die Anmeldung bei der WAS Ausgleichskasse muss jährlich erfolgen! Die Anmeldefrist endet mit 31.10.2024! Ihr Antrag bzw. Gesuch sollte daher spätestens Ende Oktober bei der WAS Ausgleichskasse eingelangt sein. Wird die Frist versäumt, wird die Prämienverbilligung nur für die folgenden Monate gewährt. Es ist nicht möglich, eine rückwirkende Anmeldung durchzuführen.  

Wurde die Prämienverbilligung gewährt, erfolgt die Auszahlung an die Krankenkasse direkt. Die Krankenkasse zieht den entsprechenden Betrag anschliessend bei der monatlichen Prämie ab. Stellen Sie am besten noch heute online Ihren Antrag! Dies ist wohl die einfachste und schnellste Lösung. 

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