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Homeoffice-Pflicht

Das Coronavirus hat die Welt noch immer fest im Griff. Zu unserem Schutze hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, über die wir Sie auf grenzgaenger-experten.com informieren.

Homeoffice-Pflicht: alle wichtigen Informationen zum Arbeiten von zu Hause für Grenzgänger

Das Coronavirus hat die Welt noch immer fest im Griff. Zu unserem Schutze hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, über die wir Sie auf grenzgaenger-experten.com informieren.

Spätestens durch die Covid-19-Pandemie ist das Thema Homeoffice auch für in Deutschland lebende und in der Schweiz arbeitende Grenzgänger ein Thema geworden. Doch was bedeutet das für die Grenzgänger-Regelung? Das Bundesministerium für Finanzen hat Homeoffice-Ausnahmen veröffentlicht, die explizit für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz gelten.

Allgemeine Informationen zur Homeoffice Pflicht für Grenzgänger

Welche Corona-Regeln gelten aktuell in Betrieben?

Aktuell gilt die epidemische Lage nationaler Tragweite als beendet. Das bedeutet, dass die meisten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes in § 28b des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben wurden. Zu ihnen zählen beispielsweise die 3G-Regelung am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht. Für den weiteren Gesundheitsschutz durch Infektionseindämmung sind Arbeitgeber:innen dazu aufgerufen, die Infektionsgefährdung selbst einzuschätzen und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei sollten Sie vor allem regionale Entwicklungen berücksichtigen.

Weiterhin steht es jedem Betrieb frei, Nachstehendes anzubieten:

  • Durchführung eines Corona-Tests pro Woche

  • Bereitstellung von Schutzmasken

  • Homeoffice

Wir von grenzgaenger-experten.com empfehlen sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber:innen, die Basisschutzmaßnahmen im Sinne der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung einzuhalten:

  • Mindestabstand von 1,50 Meter

  • Reduktion der Personenkontakte

  • Innenraumlüftung bei Mehrpersonennutzung

  • Maskenpflicht, wenn keine ausreichenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden können

  • Testung durch den/die Arbeitgeber:in oder Selbsttestung

  • Zugänglichmachung des betrieblichen Hygienekonzepts und entsprechenden Aktualisierungen

Diese Maßnahmen sollten Sie bis mindestens einschließlich 25. Mai 2022 ergreifen und gelten auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen.

Gilt die Homeoffice Pflicht aktuell?

Nein, als Arbeitgeber:in unterliegen Sie seit dem 20. März 2022 nicht mehr der gesetzlichen Verpflichtung, Ihre Arbeitnehmer:innen ins Homeoffice zu versetzen – und bisher gibt es kein Recht auf Homeoffice. Jedoch muss nach der aktuellen Verordnung die Möglichkeit gegeben werden, wenn es die Arbeit zulässt. Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer:innen dem Weisungsrecht des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin, welches dazu befugt, den Arbeitsort festzulegen.

Dürfen Arbeitgeber Homeoffice anordnen?

Die Homeoffice-Pflicht fiel zum 20. März 2022, jedoch darf das Arbeiten von zu Hause weiterhin auf freiwilliger Basis angeboten und wahrgenommen werden.
Bei einer unzumutbaren räumlichen oder technischen Umsetzbarkeit auf Seiten der Arbeitnehmer:innen kann das Homeoffice von beiden Seiten abgelehnt werden. Hierfür reicht es, eine formlose Erklärung zum Sachverhalt abzugeben.

Welche Regeln gelten beim Arbeiten im Homeoffice?

Arbeitnehmer:innen sind nur im Rahmen ihrer vertraglich festgelegten Arbeitszeit zur Erreichbarkeit verpflichtet. Eine Ausnahme bilden Notfälle.
Weiterhin gilt das Arbeitszeitgesetz, in besonderer Hinsicht auf Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten.
Beim Arbeiten im Homeoffice ist zwischen Teleheimarbeit, alternierender und mobiler Telearbeit zu unterscheiden, welche entsprechende Vorkehrungen nach sich ziehen. Im Zweifel sollten Sie sich an der Telearbeit nach § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) orientieren.
Sollten Sie als Arbeitgeber:in vom Homeoffice Gebrauch machen, müssen Sie vertragliche Vereinbarungen treffen. Sie müssen keinen neuen Arbeitsvertrag aufsetzen: Eine Zusatzvereinbarung ist ausreichend. Legen Sie in dieser beispielsweise Bearbeitungsfristen und Erreichbarkeiten im Rahmen einer Kernarbeitszeit fest – möglich ist auch eine sogenannte Vertrauensarbeitszeit.
Wichtige Punkte im Homeoffice sind die Datensicherheit und IT-Infrastruktur. Homeoffice-Arbeitnehmer:innen nutzen meist ihre privaten Geräte und Netzwerke, weswegen Sie in der Pflicht stehen, Datenschutzvorkehrungen zu treffen, welche gegebenenfalls eine entsprechende Schulung Ihrer Mitarbeiter bedürfen.

Was ist, wenn ein Unfall im Homeoffice passiert?

Bei mobiler Arbeit fällt die Abgrenzung zwischen Privat- und Arbeitsunfall oft nicht leicht. Nach dem Urteil § 8 I S.3 SGB VII des Bundessozialgerichts (BSG) gilt ein Unfall auf dem Weg zum Arbeitsplatz grundsätzlich als Arbeitsunfall, wenn die „objektivierte Handlungstendenz“ erkennbar ist. Im Rahmen eines Arbeitsunfalls gilt: Arbeitnehmer:innen sollten einen Durchgangsarzt aufsuchen und erhalten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Arbeitgeber:in sind Sie dazu verpflichtet, einen Arbeitsunfall, der mehr als drei Kalendertage Arbeitsunfähigkeit bedeutet, der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden. Nach der Prüfung des gesamten Unfalls teilt der Unfallversicherungsträger mit, ob dieser als Arbeitsunfall oder nicht anerkannt wird. Bei einer Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen. 

Gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzes auch im Homeoffice?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) macht keinen Unterschied zwischen der Arbeit im Betrieb oder im Homeoffice. Als Arbeitgeber:in sind Sie verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit einzuhalten.

Abhängig davon, ob Sie Telearbeit oder mobiles Arbeiten anbieten, müssen unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden.

  1. Gefährdungsbeurteilung

  2. Gestaltungsvorgaben für Bildschirmarbeitsplätze gem. ArbStättV, Anhang Nr. 6

  3. Unterweisungen

  4. Angebotsuntersuchung

  5. Bereitstellung Geräte und Ausstattung

  6. Prüfung der Geräte und Ausstattung

  7. Begehen/Besichtigen Arbeitsplatz

Bieten Sie mobiles Arbeiten an, entfallen die Vorgaben für Punkt 2, 5 und 6.

Hinweis für Arbeitgeber:innen: Einmalig können Sie den Zugang zum Arbeitsplatz verlangen, um ihn arbeitsmedizinisch und arbeitssicherheitstechnisch zu überprüfen.

Was Sie als Grenzgänger unbedingt wissen sollten

Der Status als Grenzgänger während der Covid-19-Pandemie

Das Doppelbesteuerungsabkommen besagt, dass der Grenzgänger-Status entfällt, wenn Arbeitnehmer:innen nicht wiederholend von der Arbeitsstätte zu ihrem Wohnsitz pendeln. Faktisch geht es um mehr als 60 Tage im Jahr, die sie nicht an ihrem Wohnsitz zurückkehren. Die Arbeit im Homeoffice würde also für Grenzgänger eine Nichtrückkehr zum Wohnort bedeuten, was dementsprechend die Folge der ausbleibenden Hinreise zum Arbeitsplatz wäre.

Die Sonderregelung bis zum 30.06.2022

Wer zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Homeoffice arbeitet, behält seinen Status als Grenzgänger. Dadurch entspricht die deutsche Homeoffice-Arbeit des Grenzgängers der normalen Arbeitszeit in der Schweiz, und es wird davon ausgegangen, dass er weiterhin über die Grenze zur Arbeit fährt. Dies gilt ebenfalls für Tage, an denen Grenzgänger zu Hause bleiben und weiterbezahlt werden. Laut einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen gilt die Regelung bis zum 30. Juni 2022. Auch das Sozialversicherungsrecht ist davon betroffen. Die Verbindungsstelle der Deutschen Krankenkassen – Ausland (DVKA) hat mitgeteilt, dass die vorübergehende Arbeit im Homeoffice keine Auswirkungen auf das geltende Recht hat.

Was passiert mit dem Sozialversicherungsstatus für Grenzgänger während dieser Zeit?

Tatsächlich ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status von Grenzgängern, wenn sie mehr als 25 % ihrer regulären Erwerbstätigkeit am deutschen Wohnort und nicht am Sitz des Schweizer Arbeitgebers ausüben. In diesem Fall müssen Grenzgänger einer deutschen Kranken- und Rentenversicherung beitreten. Laut der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) ist jedoch aktuell keine Änderung des bestehenden Rechts angedacht. Für Grenzgänger besteht somit weiterhin die Möglichkeit in der Schweiz versichert zu sein, auch wenn die meiste Arbeitszeit im Home-Office verbracht wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit den Grenzgänger Experten

Aufgrund steigender oder sinkender Infektionszahlen werden die Maßnahmen in regelmäßigen Abständen angepasst. Auf grenzgaenger-experten.com informieren wir Sie über die aktuellen Regelungen, um Ihnen die Orientierung zu erleichtern.