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Kündigungsschutz Schweiz | Das sollten Sie wissen!

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Über den Autor: Björn Vollmer

Geschäftsführer, Berater, Experte für Grenzgänger

Björn Vollmer ist Gründer und Geschäftsführer der Grenzgänger Experten GmbH, einem führenden Beratungsunternehmen für Grenzgänger in der Schweiz. Mit langjähriger Erfahrung unterstützt er Arbeitnehmer und Unternehmen bei rechtlichen und sozialen Fragen, rund um das Arbeiten in der Schweiz als Deutscher.

Kündigungsschutzes in der Schweiz

Das Schweizer Arbeitsrecht unterscheidet sich von den gesetzlichen Regelungen der Nachbarländer. Im folgenden Beitrag werden Unterschiede aufgezeigt, die deutsche Grenzgänger in der Schweiz beachten sollten. Besonders im Bereich Kündigungsschutz in der Schweiz sind enorme Unterschiede zu erkennen. Die Grundlagen und Besonderheiten in der Schweiz in einem kurzen Überblick.

Grundlagen des Kündigungsschutzes in der Schweiz

Der Kündigungsschutz in der Schweiz ist in verschiedenen Bestimmungen und Gesetzen des Arbeitsrechts festgeschrieben. Das Wichtigste in der Schweiz bestehende Gesetz, den Kündigungsschutz Schweiz betreffend, ist das Obligationenrecht (OR). Dieses enthält alle Bestimmungen im Bereich des Kündigungsschutzes in der Schweiz für Arbeitnehmer und deren Rechte. 

Im Bereich Kündigungsschutz Schweiz hat das OR festgelegt, dass eine Kündigung nur aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist. Des Weiteren muss ein Arbeitgeber eine Kündigung schriftlich mit der jeweiligen Begründung ausstellen. Im OR sind ebenfalls die einzuhaltenden Fristen und Regelungen für den Schutz der Arbeitnehmer vor einer missbräuchlichen Kündigung geregelt. 

Es bestehen in der Schweiz jedoch weitere Verordnungen und Gesetze, die den Schweiz Kündigungsschutz in verschiedenen Situationen und Branchen detailliert regeln. So zum Beispiel das Gleichstellungsgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Arbeitsgesetz. 

Ein kurzer Überblick über die im Schweizer Recht bestehenden Kündigungsfristen

Kündigungsfristen werden im Allgemeinen im Arbeitsvertrag geregelt. Wurden im Arbeitsvertrag keine Fristen vermerkt, so gilt die gesetzliche Regelung. Im Laufe der Probezeit gelten in jedem Fall kürzere Kündigungsfristen, die in den meisten Fällen zwischen siebenunddreißig Tagen liegen. Ist die Probezeit abgelaufen, so werden die Fristen für eine Kündigung gestaffelt und können je nach Dienstjahren länger ausfallen. Diese Fristen variieren sehr oft in den verschiedenen Branchen und Unternehmen.  


Die häufigsten Fristen in der Schweiz

Mit längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich auch die entsprechenden Kündigungsfristen.

Dienstjahre – Frist der Kündigung 

0 bis 1 Jahr – 1 Monat 
2 bis 9 Jahre – 2 Monate
ab 10 Jahren – 3 Monate 

Es gilt jedoch zu beachten, dass in einigen Fällen die Fristen abweichen können. Gründe hierfür können eine Verein

Spezielle Situationen

Wichtig ist es für Grenzgänger zu wissen, dass während einer Krankheit, einer Schwangerschaft oder anderer Gründe für eine Abwesenheit ein rechtlicher Kündigungsschutz in der Schweiz besteht. Ist ein Grenzgänger zum Beispiel unverschuldet verhindert, um seine Arbeit zu verrichten, so gelten gesetzliche Sperrfristen. Diese Sperrfristen schützen Arbeitnehmer während einer Abwesenheit vor der Kündigung. 

Die jeweilige Dauer dieser Sperrfristen ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren wie zum Beispiel der Dauer einer Schwangerschaft, Krankheit oder der Art der Abwesenheit. Über die Bestimmungen und gesetzlichen Richtlinien hierfür sollte sich jeder Grenzgänger informieren, um seine Rechte zu kennen. 

Besteht eine Sperrfrist, so ist ein Arbeitgeber nicht dazu berechtigt, eine Kündigung auszusprechen. Die Sperrfrist bedeutet im Endeffekt für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot und dieses wiederum schützt den Arbeitnehmer. Während der Dauer der Sperrfrist sollte ein Arbeitnehmer in jedem Fall rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, damit seine Interessen gewahrt werden.  

Kündigungsschutz bei Krankheit Schweiz

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer während der Krankheit aufgrund der Sperrfrist nicht kündigen.

Die Sperrfrist bei Kündigung Krankheit Schweiz beträgt:

●      im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen
●      vom zweiten bis zum fünften Arbeitsjahr während 90 Tagen
●      ab dem sechsten Anstellungsjahr während 180 Tagen

Wichtig! Während einer Probezeit kann ein Arbeitnehmer während einer Erkrankung selbst kündigen. Ein Arbeitgeber kann ebenfalls während der Probezeit eine Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist.

Erkrankt ein Arbeitnehmer, nachdem eine Kündigung ausgesprochen wurde, so unterbricht die Erkrankung die Kündigungsfrist und beginnt erst wieder zu laufen, wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist. Der Bereich Kündigungsschutz Krankheit Schweiz ist detailliert geregelt und schützt Arbeitnehmer außerordentlich gut. 

Kündigungsschutz während und nach der Schwangerschaft

In der Schweiz genießen schwangere Arbeitnehmerinnen einen besonderen Schutz. Zu diesem besonderen Schutz zählt der Kündigungsschutz Schwangerschaft Schweiz, der nicht nur während, sondern bis zu 16 Wochen nach der Schwangerschaft gilt.

Dieser Kündigungsschutz Mutterschutz Schweiz ist auch dann gegeben, falls ein Unternehmen während der Schwangerschaft schließt und dadurch eine Kündigung notwendig wird. Wird in diesem Fall eine Kündigung ausgesprochen, so ist diese ungültig. Besteht ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder ist eine Schwangere in Ausbildung, ist diese Regelung ebenfalls gültig.

Ausnahme hier ist ein befristeter Arbeitsvertrag und wenn eine Arbeitnehmerin während der Probezeit schwanger wird. Die Kündigung Probezeit Schwangerschaft Schweiz ist ebenfalls sehr genau geregelt. 

Besonderheiten in der Probezeit

Kommt es zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag, ist die Probezeit generell mit einem Monat festgesetzt. Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, die Probezeit bis auf drei Monate zu verlängern. Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Probezeit oder erleidet einen Unfall, dann kann ein Arbeitgeber die Probezeit ebenfalls verlängern um die Dauer des Ausfalls des Arbeitnehmers. Auf jeden Fall besteht während einer Probezeit kein Kündigungsschutz Schweiz!

Rechte und Pflichten

Wird eine Kündigung ausgesprochen oder besser schriftlich mitgeteilt, so ist darauf zu achten, dass dies nicht während einer Sperrfrist passiert. Das gleiche gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen: Eine Kündigung während Schwangerschaft in der Schweiz ist ungültig!

Des Weiteren darf eine Kündigung nicht aus einem missbräuchlichen Grund ausgesprochen werden. Zu diesen zählen Alter, Nationalität, Religion oder Geschlecht. Wird eine Kündigung aus diesen Gründen ausgesprochen, so ist sie ungültig und kann eine Klage bei Gericht auslösen.  

Arbeitnehmer können ihre Rechte mit der Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes jederzeit durchsetzen, da der Bereich Kündigungsschutz Schweiz außerordentlich detailliert geregelt ist. 

Fazit

Eine Kündigung in der Schwangerschaft Schweiz ist im Unterschied zu anderen Nachbarländern um ein Vielfaches besser geregelt und der Schutz für schwangere Arbeitnehmerinnen daher einzigartig. Ebenfalls eine Kündigung Schwangerschaft Probezeit Schweiz ist nicht einfach möglich für Arbeitgeber, wenn die Schwangerschaft während der Probezeit eintritt. Im Generellen sind werdende Mütter durch die Schweiz Kündigungsschutz besser gestellt als in anderen Ländern Europas. Die Regelungen des Kündigungsschutz Schweiz sind einzigartig und vertreten die Arbeitnehmer besonders gut. 

Nicht zu vergessen sind die Regelungen bei einer Krankheit und dadurch eventuell ausgelöste Kündigung. Arbeitnehmer haben eine Erkrankung sofort zu melden und Arbeitnehmer können betreffend eine längere Abwesenheit eines Arbeitnehmers nicht einfach eine Kündigung aussprechen. Wird ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist krank, so ist diese unterbrochen und der Arbeitnehmer dadurch vor finanziellen Problemen ebenfalls gut geschützt. 

Egal ob eine Kündigung bei Schwangerschaft Schweiz oder eine andere Art der Kündigung. Der Kündigungsschutz Schweiz ist einzigartig in Europa. Als Grenzgänger in der Schweiz sollte man sich jedoch genau informieren, um in jedem Fall Bescheid zu wissen.

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Wir als Grenzgänger Experten bieten Ihnen seit 1999, im Gegensatz zu allen anderen, eine absolut unabhängige und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Beratung. Unser Berater Björn Vollmer hat in Deutschland und in der Schweiz seine Ausbildung absolviert. Er ist daher in beiden Ländern absoluter Spezialist auf dem Gebiet Arbeiten in der Schweiz und bietet Erfahrung aus über 10.000 Beratungen. Persönliche Beratung bieten wir Ihnen in unserem Büro in Brombach. Unser Online-Beratungsangebot wird ebenfalls gerne genutzt und kann auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten durchgeführt werden.

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