Schnelle Links
Leitende Angestellte Deutschland/Schweiz
Was ist das Doppelsteuerabkommen?
Die Arbeitnehmer in leitender Funktion
Der leitende Arbeitnehmer als Grenzgänger
Die Besteuerung von Mitgliedern eines Unternehmens in der Schweiz, die als Verwaltungsrat tätig sind
Besteuerung von Mitarbeitern, die nur kurzfristig in der Schweiz tätig sind
Die Besteuerung durch die Schweizer Quellensteuer
Fazit
Bringen Sie Ihre Fragen zu uns, wir helfen Ihnen gerne.
Leitende Angestellte Deutschland/Schweiz
Es gibt viele Deutsche, die in der Schweiz ihrer Arbeitstätigkeit nachkommen. Je nach Art der Erwerbstätigkeit ist das Einkommen, welches in der Schweiz generiert wird, unterschiedlich zu versteuern. Manchmal ist es in Deutschland oder aber in der Schweiz zu versteuern. Manchmal sogar sind Arbeitnehmer in beiden Ländern steuerpflichtig.
Es sind jedoch nicht nur „normale” Arbeitnehmer in Schweizer Unternehmen tätig. Viele deutsche Grenzgänger üben leitende Positionen in der Schweiz und den dort ansässigen Unternehmen aus. Für diese Führungspositionen wurde die Konsultationsvereinbarung im April 2023, die dem Doppelbesteuerungsabkommen angehört, erneuert.
Die Schweiz und Deutschland haben gemeinsam damit das Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt. Diese Ergänzung betrifft die Besteuerung von Arbeitnehmern, die eine Vertretungs- und Leitungsbefugnis aufweisen.
Was ist das Doppelsteuerabkommen?
Das zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen dient dem Zweck, dass eine Doppelbesteuerung von Einkommen durch die beiden Länder vermieden wird. Die Zuteilung des Besteuerungsrechtes ist hierbei abhängig von einigen Faktoren, wie zum Beispiel der Grenzgängerschaft, dem Standort des Arbeitgebers und welche Stellung der Arbeitnehmer aufweist. In diesem Fall muss beachtet werden, ob es sich um eine verwaltende oder leitende Funktion handelt.
Grenzgänger, die in einer leitenden Position oder als Verwaltungsrat in einem Schweizer Unternehmen tätig sind, können durch diese Vereinbarung steuerlich profitieren.
Die Arbeitnehmer in leitender Funktion
Artikel 15 Absatz 4 Doppelbesteuerungsabkommen besagt, dass das Entgelt von Geschäftsführern, Prokuristen und Direktoren in der Schweiz versteuert wird. Und zwar dann, wenn diese leitenden Angestellten in Deutschland wohnhaft sind und für ein Schweizer Unternehmen arbeiten.
Während „normale” Mitarbeiter des Unternehmens in Deutschland steuerpflichtig sind, sind leitende Angestellte vollständig in der Schweiz steuerpflichtig. Hier richtet sich die Bestimmung nach dem jeweiligen Standort des Unternehmens!
Voraussetzung der Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 war bisher, dass ein Arbeitnehmer in leitender Position im Handelsregister eingetragen sein musste. Durch die Konsultationsvereinbarung vom April 2023 wurde eine Lockerung dieser Voraussetzung erzielt.
Durch diese Lockerung ist es ausreichend, dass Führungskräfte mittels Unterschrift, ohne die Funktion zu erwähnen im Handelsregister eingetragen werden. Wurden alle vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt, kann das Entgelt von leitenden Angestellten nur in der Schweiz versteuert werden. Die für deutsche Angehörige anfallende Einkommensteuer wird danach direkt vom Entgelt als Quellensteuer abgezogen.
Der leitende Arbeitnehmer als Grenzgänger
Wird ein leitender Arbeitnehmer nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland eingestuft, kommen andere Besteuerungsmaßnahmen zur Anwendung. Hier kommt der Artikel 15a Doppelbesteuerungsabkommen zum Tragen. Somit wird das Entgelt bei einem Grenzgänger mit Wohnsitz Deutschland zum Großteil in Deutschland versteuert. In der Schweiz werden dadurch nur 4,5 Prozent Quellensteuer einbehalten, die wiederum in Deutschland bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt werden.
Hier ist jedoch zu beachten, dass der Grenzgänger nur dann als Grenzgänger eingestuft wird, wenn er weniger als 60 Tage in der Schweiz übernachtet. Diese 60 Tage Regelung besagt, dass jeder Grenzgänger, der mehr als 60 Tage nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt, in der Schweiz versteuert werden muss.
Die 60 Tage Regelung betrifft jeden Grenzgänger in der Schweiz, egal in welcher Position er beschäftigt ist!
Die neue Konsultationsvereinbarung regelt diese Vorgehensweise detailliert. Zudem gelten durch diese Vereinbarung Arbeitstage, die ein Grenzgänger im Home-Office an Wohnsitz verbringt, nicht als sogenannte Rückkehrertage.
Diese Regelung wurde aufgrund der COVID Pandemie getroffen und besteht bis zum heutigen Tage!
Die Besteuerung von Mitgliedern eines Unternehmens in der Schweiz, die als Verwaltungsrat tätig sind
Verwaltungsratsmitglieder, die in Deutschland ansässig sind und für Schweizer Unternehmen arbeiten, haben eine eigene Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen. Hier kommt der Artikel 16 zum Tragen. Durch Artikel 16 kann das Verwaltungsratshonorar in der Schweiz durch die Quellensteuer besteuert werden.
Die Quellensteuer, deren Höhe sind in diesem Fall abhängig von den kantonalen Bestimmungen. Die Kantone in der Schweiz weisen im Bereich der Quellensteuer Unterschiede auf! Der in Deutschland mit Wohnsitz gemeldete Verwaltungsrat kann die abgezogene Quellensteuer bei der in Deutschland zu begleichende Einkommensteuer geltend machen.
Besteuerung von Mitarbeitern, die nur kurzfristig in der Schweiz tätig sind
Das Entgelt, das man für eine Tätigkeit in der Schweiz erhält, ist grundsätzlich in der Schweiz steuerpflichtig. Die Ausnahmeregelung hier ist eine kurzfristige Tätigkeit eines deutschen Arbeitnehmers, der in der Schweiz seiner Arbeit nachkommt. Dieser Arbeitnehmer wird dadurch nicht als Grenzgänger eingestuft und die Bestimmungen für Grenzgängers treten nicht in Kraft!
Diese Ausnahmeregelung erhält dann Gültigkeit, wenn sich ein Arbeitnehmer nicht mehr als 183 Tage im Jahr in der Schweiz aufhält. Zusätzlich darf der Arbeitnehmer in der Schweiz nicht ansässig sein oder eine Betriebsstätte aufweisen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, selbst wenn er einige Tage in der Schweiz nächtigt, um seine Tätigkeit auszuüben, nicht als Grenzgänger gewertet werden darf!
Dadurch können Unternehmen aus Deutschland Mitarbeiter in die Schweiz schicken, um dort zu arbeiten, allerdings für eine befristete Zeit. Die entsandten Arbeitnehmer werden in der Schweiz jedoch nicht steuerpflichtig!
Die Besteuerung durch die Schweizer Quellensteuer
In der Schweiz erfolgt die Besteuerung des Entgelts durch die Quellensteuer. Für ausländische Arbeitnehmer können jedoch nicht alle steuerlichen Abzüge in der Quellensteuer berücksichtigt werden. Dadurch werden Tarifkorrekturen vorgenommen, um die unterschiedlichen Aufwendungen berücksichtigen zu können.
Anträge für eine Tarifkorrektur müssen selbst gestellt werden. Ein Antrag muss dadurch bis spätestens 31. März des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Besteht eine Doppelfunktion wie zum Beispiel als Verwaltungsrat und als Geschäftsführer, so wird durch das deutsche Finanzamt eine besondere Regelung durchgeführt. Daraus folgt, dass jede Vergütung als Verwaltungsratsvergütung eingeordnet wird. Dies geschieht, obwohl im Normalfall das Gehalt als Geschäftsführer einen höheren Anteil ausmacht. Die Versteuerung erfolgt beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt in Deutschland.
Diese Vorgehensweise wurde durch zwei Urteile, die das Finanzgericht Baden-Württemberg getroffen hat, bestätigt. Diese Urteile wurden durch eine Revision des BFH nicht rechtskräftig. Es ist daher lohnend, bei entsprechenden Einkommensteuerbescheiden einen rechtzeitig durchgeführten Einspruch zu tätigen.
Fazit
Die neue Konsultationsvereinbarung, die zwischen Deutschland und der Schweiz abgeschlossen wurde, bietet einen besseren Lösungsansatz im Bereich der Besteuerung von Führungskräften. Zwar sieht es auf den ersten Blick aus, als würde sich nicht viel ändern, jedoch eröffnen sich neue Spielräume der Gestaltung im steuerlichen Bereich.
Kommt es zur Anwendung der Konsultationsvereinbarung für Grenzgänger, die als Führungskraft arbeiten, sollte jedoch in jedem Fall die steuerliche Situation genau betrachtet werden. Nicht immer bietet die Vorgehensweise der Konsultationsvereinbarung wirklich steuerliche Vorteile.
Kurz erwähnt möchte auch noch werden, dass die Schweiz mit ihren anderen Nachbarländern ebenfalls eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen hat. Zu diesen Ländern zählen Frankreich, Liechtenstein und Italien.
Bringen Sie Ihre Fragen zu uns, wir helfen Ihnen gerne.
Wir als Grenzgänger Experten bieten Ihnen seit 1999, im Gegensatz zu allen anderen, eine absolut unabhängige und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Beratung. Unser Berater Björn Vollmer hat in Deutschland und in der Schweiz seine Ausbildung absolviert. Er ist daher in beiden Ländern absoluter Spezialist auf dem Gebiet Arbeiten in der Schweiz und bietet Erfahrung aus über 10.000 Beratungen. Persönliche Beratung bieten wir Ihnen in unserem Büro in Brombach. Unser Online-Beratungsangebot wird ebenfalls gerne genutzt und kann auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten durchgeführt werden.
Sie können sich rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr unter einer kostenfreien Telefonnummer einen Termin bei einem unserer Experten vereinbaren.