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Lohnfortzahlung bei Krankheit Schweiz

Die Lohnfortzahlung ist die laufende Zahlung des Entgelts während einer Verhinderung der Arbeitsleistung. Laut dem Obligationenrecht Artikel 324a wird die Kategorie Lohnfortzahlung Schweiz geregelt. In der Schweiz besteht zudem eine Lohnfortzahlungspflicht bei Erkrankung der Arbeitnehmer.

Lohnfortzahlung bei Krankheit Schweiz

Die Lohnfortzahlung ist die laufende Zahlung des Entgelts während einer Verhinderung der Arbeitsleistung. Laut dem Obligationenrecht Artikel 324a wird die Kategorie Lohnfortzahlung Schweiz geregelt. In der Schweiz besteht zudem eine Lohnfortzahlungspflicht bei Erkrankung der Arbeitnehmer.

Die Kategorie Lohnfortzahlung Schweiz wurde geschaffen, um Arbeitnehmern bei Erkrankung keine zusätzliche finanzielle Belastung oder Schlechterstellung zuzumuten. Wird ein Arbeitnehmer krank oder ist aus anderen Gründen nicht fähig, seine Arbeitsleistung zu erbringen, so erhält er weiterhin seine Entgeltfortzahlung. Der Zeitraum im Bereich der Lohnfortzahlung bei Krankheit Schweiz ist ebenfalls durch das  Obligationenrecht festgelegt.

Lohnfortzahlung entfällt bei Abwesenheit durch äußere Einflüsse

Eine Lohnfortzahlung wird nur dann durchgeführt, wenn der Grund der Abwesenheit des Arbeitnehmers beim Arbeitnehmer selbst liegt. 

Es besteht daher keine Lohnfortzahlungspflicht, wenn der Verhinderungsgrund einer der folgenden ist:

  • Naturkatastrophen 

  • Stau

  • Flugverbot  

  • gesperrte Straßen 

  • Schneefall 

  • Lawinenabgänge 

  • Sperren wegen Seuchen 

In diesen Fällen ist die Arbeitsverhinderung nicht in der Person des Arbeitnehmers zu sehen. Die Verhinderung des Arbeitnehmers stellt dadurch eine Erkrankung oder einen Unfall dar, wodurch die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird. Einfaches Nichterscheinen ohne Krankheitsgründe zählt selbstverständlich nicht dazu.

Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Schweiz

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Schweiz bestehtpro Dienstjahr und nicht in jedem Dienstjahr neu. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der häufig erkrankt, einmal pro Dienstjahr Anspruch auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in der Schweiz hat. Die Abwesenheiten innerhalb eines Jahres werden in jedem Fall zusammengezählt. 

Anspruch auf Lohn bei Krankheit in der Schweiz besteht bei einer teilweisen Verhinderung von der Arbeitsleistung nicht für eine vorher bestimmte Zeit, sondern bis die Abgeltung der vollen Lohnfortzahlung Schweiz bei Krankheit vollkommen erfolgt ist. 

Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung bei Krankheit

Das Obligationenrecht Artikel 324a gibt nur eine allgemeine Auskunft über die Länge der Schweizer Lohnfortzahlung bei Krankheit. In diesem Artikel wird geregelt, dass ein Arbeitgeber für “beschränkte Zeit" eine Lohnfortzahlung zu entrichten hat. Die Gerichte in den Kantonen Bern, Zürich und Basel Stadt haben hierzu Skalen festgelegt für die Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Schweiz

So zum Beispiel Lohnfortzahlung bei Krankheit Kanton Zürich:

  1. 1. Dienstjahr: 3 Wochen 

  2. 2. Dienstjahr: 8 Wochen 

  3. 3. Dienstjahr: 9 Wochen 

  4. 4. Dienstjahr: 10 Wochen 

  5. 5. Dienstjahr: 11 Wochen 

  6. 6. Dienstjahr: 12 Wochen 

  7. 7. Dienstjahr: 13 Wochen 

  8. 8. Dienstjahr: 14 Wochen 

  9. 9. Dienstjahr: 15 Wochen 

  10. 10. Dienstjahr: 16 Wochen 

  11. 11. Dienstjahr: 17 Wochen 

Die Dauer unterscheidet sich somit von Region und Kanton. 

Berechnung der Lohnfortzahlung bei Krankheit: Wie hoch ist der Lohn während der Krankheit? 

Die Berechnung der Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Schweiz ist als relativ einfach zu betrachten. Die Grundlage zur Berechnung stellt der Bruttolohn des Arbeitnehmers dar. Um eine Berechnung durchzuführen, wird der Jahresbruttolohn inklusive aller Zulagen, Naturalien und Dienstaltersgeschenke, wenn diese prämienpflichtig sind, herangezogen. 

In der Regel beträgt der Höchstlohn, der versichert wird, rund 148.200,- CHF. Bei der Berechnung der Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Schweiz wird der zuletzt bezogene Bruttolohn auf das ganze Jahr aufgerechnet. Danach erfolgt die Berechnung des Tagessatzes. Der Tagessatz wird danach mit 80 Prozent gerechnet. Die Formel kurz im Überblick: 

Jahreslohn ÷ 365 × 80 %

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung Schweiz beginnt ab dem 3. Tag der Erkrankung und gilt bis zum Wiedererlangen der  Arbeitstätigkeit, dem Antritt der Rente oder bis zum Tod. 

Lohnfortzahlung in der Probezeit bei Krankheit in der Schweiz

Vom Gesetz her gibt es keine Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Probezeit in der Schweiz. Das Gesetz schreibt keine zwingende Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit in der Schweiz vor. Dies gilt auch für die ersten 3 Monate in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. 

Hat ein Arbeitnehmer in der Probezeit hingegen einen Unfall, so wird ab dem 3. Tag der obligatorische Unfallversicherungsschutz aktiv und eine Lohnfortzahlung wird durchgeführt. 

Burnout und Lohnfortzahlung in der Schweiz

In der Schweiz ist es nicht selbstverständlich, bei einer Erkrankung an Burn-out eine Krankschreibung zu erhalten, da Burnout nicht als Erkrankung angesehen wird. Erfolgt eine Krankschreibung durch einen Arzt, so erfolgt im Bereich Burnout Lohnfortzahlung Schweiz die Lohnfortzahlung wie bei jeder anderen Erkrankung. 

Voraussetzung für die Lohnfortzahlung in der Schweiz ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 3 Monate in dem Unternehmen gearbeitet hat. Im Falle eines Burnouts tritt die Regelung der Fortzahlung bei Krankheit in der Schweiz in Kraft. 

Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft in der Schweiz

Wird eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft krank, dann wird die Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft in der Schweiz wie bei jeder anderen Erkrankung durchgeführt. Eine Schwangere ist verpflichtet, den Arbeitgeber sofort über eine Erkrankung zu verständigen und muss eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. 

Im Laufe des Mutterschaftsurlaubs hingegen besteht für den Arbeitgeber bei Erkrankung der Arbeitnehmerin keine Pflicht zur Lohnfortzahlung.

Ausnahme Schweiz Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet hat. 

Während des Mutterschaftsurlaubs erhält die Arbeitnehmerin eine Entschädigung in Höhe von 80 Prozent des Einkommens, aber keine durch Krankheit ausgelöste Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in der Schweiz. 

Lohnfortzahlung: Was tun im Krankheitsfall?

Wird ein Arbeitnehmer krank, so hat er sich in der Regel umgehend beim Arbeitgeber krank zu melden. Generell wird die Vorgehensweise bei Erkrankungen im Arbeitsvertrag genau geregelt und diese Regelung muss eingehalten werden! 

Die Meldung hat am Tag der Erkrankung telefonisch oder mittels vereinbarter Form beim Arbeitgeber zu erfolgen. Danach ist ein Arzt für eine schriftliche Bestätigung aufzusuchen oder zu kontaktieren. Zumeist ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens am 3. Tag der Abwesenheit vorzulegen, um eine Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Schweiz zu erhalten. Es besteht jedoch auch hier die Möglichkeit, eine andere Vereinbarung festzulegen. Ein Arbeitgeber hat das Recht, ab dem ersten Krankheitstag einen Krankenschein in der Schweiz zu verlangen!

Fazit: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in der Schweiz

Die Regelungen im Bereich Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Schweiz sind eindeutig und klar. Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, im Krankheitsfall den Arbeitgeber sofort zu unterrichten, um eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in der Schweiz zu erhalten. Ein Krankenschein in der Schweiz muss, wenn keine andere betriebliche Vereinbarung gilt, spätestens am 3. Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber vorgelegt werden. 

Erfolgt eine Erkrankung während der Probezeit, sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Lohnfortzahlung in der Schweiz zu gewähren. Arbeitnehmerinnen, die während derSchwangerschafterkranken, haben dieselbe Verpflichtung wie jeder andere Arbeitnehmer und müssen eine Erkrankung umgehend melden. Auch hier gilt die Regelung der Vorlage des Krankenscheines in der Schweiz. Tritt hingegen eine Erkrankung während des Mutterschaftsurlaubs auf, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Lohnfortzahlung zu leisten. 

Erkrankt ein Arbeitnehmer an Burnout, so muss ebenfalls ein Krankenschein vorgelegt werden, der die Erkrankung und seine Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Burnout als Krankheit wird in der Schweiz nur bedingt anerkannt. 

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