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Schweiz-Grenzgänger: Homeoffice-Regelung [2023]

Seit der Corona-Pandemie wurden einige Ausnahmeregelungen vom Bundesfinanzministerium für das Home-Office veröffentlicht.

Neuerung der Homeoffice-Regelung für Grenzgänger in der Schweiz

Seit der Corona-Pandemie wurden einige Ausnahmeregelungen vom Bundesfinanzministerium für das Home-Office veröffentlicht. Diese Regelungen sollten für Grenzgänger zwischen der Schweiz und Deutschland gelten. Zuerst hat es geheißen, dass diese Ausnahmeregelungen am 30. Juni 2022 enden. Zwischenzeitlich wurden diese Regelungen bis zum 31.12.2022 verlängert. EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme hat sich im November 2022 auf die Verlängerung der Frist auf den 30.06.2023 verständigt.

Die Corona-Ausnahmeregelungen im Bereich des Home-Offices für Grenzgänger gelten nun weiter, genauer gesagt bis zum 30.06.2023. Das bedeutet für Grenzgänger, dass sie nun weiter im Home-Office arbeiten können und dabei im gleichen Land sozial versichert bleiben.

Grenzgänger können auch in Zukunft zu Hause arbeiten

Viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger wurden während der Covid-19-Pandemie dazu gezwungen, zu Hause im Home Office zu arbeiten. Im Rahmen von Efta-Übereinkommen und Personenfreizügigkeit wurden deshalb spezielle Zuständigkeitsregeln betreffend der Sozialversicherung bei Telearbeit gehandhabt. Grenzgänger als auch Grenzgängerinnen müssen sich weiter an die schweizerischen Vorschriften halten, was die soziale Sicherheit betrifft. Diese gelten auch dann, wenn Sie von Ihrem Wohnsitz aus arbeiten. Das bedeutet im Großen und Ganzen, dass sich hier für Grenzgänger als auch Arbeitgeber absolut nichts ändern wird, was natürlich als sehr positiv in vielen Betrieben angesehen wird.

Die Arbeit von zu Hause, genauer gesagt im Home-Office wurde zu einem wahren Trend. So sollte von der EU-Verwaltungskommission auch in Zukunft Telearbeit in einem gewissen Maß akzeptiert werden. Welche Regelungen nach dem 30.06.2023 jedoch genau gelten werden, ist noch unklar.

Keine Verlängerung bei der Einkommenssteuer

Nein, als Arbeitgeber:in unterliegen Sie seit dem 20. März 2022 nicht mehr der gesetzlichen Verpflichtung, Ihre Arbeitnehmer:innen ins Homeoffice zu versetzen – und bisher gibt es kein Recht auf Homeoffice. Jedoch muss nach der aktuellen Verordnung die Möglichkeit gegeben werden, wenn es die Arbeit zulässt. Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer:innen dem Weisungsrecht des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin, welches dazu befugt, den Arbeitsort festzulegen.

Worum geht es bei der Ausnahmeregelung genau?

Die Zeit während Corona und auch noch danach hat sehr vieles in unserem Leben verändert, vor allem, was die Arbeitswelt betrifft. So mussten im Rahmen der Corona-Maßnahmen einige EU-Regeln, für die Arbeit zu Hause und auch für die soziale Versicherung angepasst werden. Die Ausnahmeregel besagt zum Beispiel, dass Angestellte, welche in einem anderen EU-Land beschäftigt sind, weiterhin im Home-Office arbeiten können. Die Sozialversicherung kommt zudem in diesem Land zum Einsatz, in welchen Sie auch beschäftigt sind. 

Sollten Sie zum Beispiel bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sein, doch arbeiten Sie in Ihrem Wohnland von zu Hause aus, dann gelten hier normalerweise die Sozialversicherungsvorschriften des jeweiligen Wohnlandes. Jedoch nur dann, wenn diese Arbeit 25% oder auch mehr der gesamten Arbeitszeit ausmacht. Diese Regelung ist vor allem für Angestellte sehr wichtig, die in mehreren Ländern arbeiten. So sollte man hier immer wissen, in welchem Land die Sozialversicherung gilt, denn diese kann nur in einem Land und nicht in mehreren Ländern gelten. Sollte diese Ausnahmeregelung zum Beispiel nicht existieren, dann bedeutet dies zur gleichen Zeit, dass die Beschäftigten, ihren Ort in das Arbeitsland wechseln müssten. Die meisten Betriebe haben dies jedoch nicht umgesetzt, was für Angestellte natürlich ein Vorteil ist. Um es den Angestellten als auch Arbeitgeber einfacher zu machen, hat nun EU-Verwaltungskommission beschlossen, diese Regelungen betreffende des Home-Offices bis zum 30.06.2023 zu verlängern.

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