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Elterngeld und Elternzeit für Grenzgänger in der Schweiz
Mutterschutzurlaub nach deutschem Recht – was ist das?
Mutterschutz Unterschiede in Deutschland und der Schweiz
Elternzeit und Elterngeld nach deutschem Recht – was ist das?
Elternzeit und Elterngeld Unterschiede in Deutschland und der Schweiz
Zusammenfassung – was Sie als Grenzgänger wissen sollten
Beantragung des Elterngeldes
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit den Grenzgänger Experten
Elterngeld und Elternzeit für Grenzgänger in der Schweiz
Elterngeld und Elternzeit ermöglichen Eltern in Deutschland zur Betreuung Ihres Kindes im Beruf kürzerzutreten oder sogar auszusetzen. Eine Vereinbarung zwischen Beruf und Familie wird damit wesentlich verbessert, wobei den Anspruch auf die Familienleistungen Mütter sowie Väter haben. Die sogenannten Familienleistungen unterscheiden sich in der Schweiz jedoch deutlich von den in Deutschland geltenden Regelungen. Für Grenzgänger gelten offiziell die Richtlinien und Bestimmungen des Landes, in dem sich der Arbeitsplatz befindet, – also der Schweiz. Es sind aber auch Ausnahmen zu verzeichnen. Im folgenden Artikel erhalten Sie als Grenzgänger einen Überblick über alle Unterschiede zu den Familienleistungen in der Schweiz und in Deutschland und worauf zu achten ist.
Mutterschutzurlaub nach deutschem Recht – was ist das?
Der Mutterschutz regelt, dass Arbeitgeber schwangere Frauen sechs Wochen vor der Geburt und Mütter acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen dürfen. Für Frühgeburten, behinderte Kinder oder Zwillinge beträgt die Mutterschutzfrist sogar zwölf Wochen nach der Geburt. Das Gesetz schützt die werdenden Mütter und ihre ungeborenen sowie frisch geborenen Kinder durch den Mutterschutz vor Gefährdung am Arbeitsplatz und Überbelastung. Während des gesamten Zeitraumes des Mutterschutzurlaubes wird Mutterschaftsgeld gezahlt, um die Frauen vor finanziellen Einbußen zu bewahren. Des Weiteren dürfen Frauen, die sich im Mutterschutz befinden, nicht von ihren Arbeitgebern gekündigt werden.
Mutterschutz Unterschiede in Deutschland und der Schweiz
In den beiden Ländern Deutschland und der Schweiz beträgt die Zeit des Mutterschutzurlaubes 14 Wochen. Der Unterschied liegt darin, wann der Mutterschutz beginnt. In Deutschland fängt der Mutterschutz sechs Wochen vor der Geburt an. In der Schweiz hingegen gilt der Mutterschutz erst ab dem Tag der Geburt des Kindes.
In Deutschland sowie in der Schweiz dürfen Frauen, die sich im Mutterschutz befinden, nicht durch Ihren Arbeitgeber gekündigt werden.
In Deutschland erhalten schwangere Frauen, die sich in der sechsten Woche vor der Geburt befinden und den Anspruch auf Mutterschutz geltend machen, ein sogenanntes Mutterschaftsgeld von ihren Krankenkassen. Ebenfalls wird ein Arbeitgeberzuschuss gewährleistet, sodass während der gesamten Zeit des Mutterschutzes dasselbe Nettogehalt weiter gezahlt werden kann wie vor dem Mutterschutzantritt.
In der Schweiz erhalten die Mütter ab dem Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes 80 % von ihrem letzten Gehalt in 14 Taggeldern. Höchstens erhalten die Mütter jedoch 196 CHF pro Tag. Des Weiteren haben Mütter in der Schweiz das Recht, Ihren Mutterschutz um 14 Tage zu verlängern. In dieser Zeit wird jedoch kein finanzieller Ausgleich des entfallenden Lohns gezahlt.
Elternzeit und Elterngeld nach deutschem Recht – was ist das?
Elternzeit bezeichnet eine unbezahlte Auszeit vom Beruf sowohl für Mütter als auch Väter. Sie dient dazu, dass die Eltern die Zeit haben, ihr Kind nach der Geburt selbst zu betreuen und zu erziehen, ohne auf die Hilfe von Dritten angewiesen zu sein. Arbeitnehmer haben das Recht, Elternzeit von ihren Arbeitgebern zu verlangen, woraufhin der Arbeitgeber Sie dann bis zu drei Jahre nach Geburt des Kindes freistellen muss. Die Elternzeit können Sie dabei individuell planen, das heißt, Sie können bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen, müssen dieses aber nicht. In dieser Zeit sind Sie also trotzdem angestellt, müssen allerdings nicht arbeiten und erhalten auch keine Lohnzahlungen. Sie sind während der Elternzeit vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt und können in fast allen Fällen nach der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz wie gewohnt zurückkehren.
Um nicht in finanzielle Nöte zu geraten, hat man in Deutschland die Möglichkeit, während der Elternzeit Elterngeld zu beantragen. Um Elterngeld zu beantragen, ist es jedoch nicht verpflichtend, sich in Elternzeit zu befinden. Grundsätzlich hat man Anspruch auf Elterngeld, wenn man nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeitet. Wer Elterngeld beantragt, erhält grundsätzlich 65 % des Nettoeinkommens, welches vor der Geburt verdient wurde. Wie viel Elterngeld im Endeffekt für Sie herauskommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab wie ihrem vorherigen Einkommen, ob Sie noch andere staatliche Leistungen beziehen, ob Sie bereits andere Kinder haben, ob Sie das Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beantragen und auf wie lange Sie das Elterngeld strecken möchten. Je nach Einkommen und Streckung des Elterngeldes können Sie in der Regel beim Elterngeld zwischen 150€ und 1.800€ monatlich für bis zu 24 Monate erhalten.
Elternzeit und Elterngeld Unterschiede in Deutschland und der Schweiz
In Deutschland kann wie gerade beschrieben, Elternzeit für insgesamt drei Jahre nach der Geburt eines Kindes von beiden Elternteilen beantragt werden. Auch ein Anspruch auf Elterngeld wird gewährleistet, welches einen finanziellen Ausgleich gibt und im Normalfall 65 % des Erwerbseinkommens beträgt.
In der Schweiz gibt es tatsächlich außerhalb des zusätzlichen Mutterschaftsurlaubes von 14 Tagen, die extra zum normalen Mutterschutz beantragt werden können, keine gesetzlich geregelte Elternzeit. Seit dem 27. September 2020 wurde jedoch in einer Volksabstimmung bestimmt, dass ein Vaterschaftsurlaub von 14 Tagen zusätzlich möglich ist. Väter haben demnach das Recht, innerhalb der ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes zehn Werktage Vaterschaftsurlaub zu nehmen. Die Urlaubstage können dabei am Stück oder auch einzeln genommen werden. Voraussetzung für den Erhalt des Vaterschaftsurlaubes ist, dass der Mann zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig war sowie neun Monate vor Geburt in der AHV-Versicherung versichert war, welche obligatorisch ist. Die Höhe des gezahlten Lohnes in der Zeit des Vaterschaftsurlaubes entspricht dem des Mutterschutzes, also 80 % des letzten Gehaltes. Der Höchstsatz beträgt ebenfalls 196 CHF pro Tag.
Seit dem 01.01.2009 haben Grenzgänger, die in Deutschland leben und in der Schweiz arbeiten, den gleichen Anspruch auf Elterngeld wie in Deutschland. Das Elterngeld wird hierbei ebenfalls anhand des Nettoeinkommens des gesamten Jahres vor Geburt des Kindes berechnet. Der Höchstbetrag, der ausgezahlt werden kann, liegt jedoch bei 1.800€ monatlich. Wer als Grenzgänger Elterngeld beantragen möchte, sollte sich am besten vorher ausführlich beraten lassen.
Zusammenfassung – was Sie als Grenzgänger wissen sollten
Als Grenzgänger gelten generell die Bestimmungen für Familienleistungen im Land des Arbeitsplatzes, also in der Schweiz. Demnach haben Sie genauso Anspruch auf Mutterschutz für 14 Wochen wie in Deutschland und können diesen in der Schweiz sogar noch um zwei Wochen verlängern. Achten Sie hierbei darauf, dass der Mutterschutz in der Schweiz erst ab dem Tag der Geburt ihres Kindes beginnt. Eine gesetzlich geregelte Elternzeit in der Schweiz gibt es leider nicht. Sollten Sie sich mehr Freizeit für ihre Familie wünschen, so sollten Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Arbeitgeber auseinandersetzen und individuelle Regelungen treffen. Elterngeld steht Ihnen jedoch auch als Grenzgänger zu, solange Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Sie können das Elterngeld ohne Probleme beim zuständigen Amt in Deutschland beantragen.
Beantragung des Elterngeldes
Wenn Sie als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten und in Deutschland leben, haben Sie Anspruch auf Elterngeld, sofern Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Um den Antrag auf Elterngeld zu stellen, gehen Sie am besten folgendermaßen vor:
Online-Antrag stellen: Der schnellste Weg, um Elterngeld zu beantragen, ist der Online-Antrag. Dieser kann bereits vor der Geburt des Kindes vorbereitet werden, um den Prozess zu beschleunigen.
Rückwirkende Antragstellung: Elterngeld kann auch rückwirkend für bis zu drei Monate nach der Geburt beantragt werden. Wichtig ist dabei, dass der unterschriebene Antrag rechtzeitig bei der zuständigen Behörde, wie z.B. der L-Bank, eingereicht wird.
Einreichung von Unterlagen: Sollten nach der Antragstellung noch Unterlagen fehlen, können diese bequem per E-Mail nachgereicht werden. Verwenden Sie hierfür die Adresse: familienfoerderung@l-bank.de.
Mehr Informationen und den Online-Antrag finden Sie direkt auf der Website der L-Bank.
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