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Freizügigkeitskonto Schweiz | Grenzgänger Experten

Deutsche Grenzgänger in der Schweiz und auch Aufenthalter zahlen monatlich für deren Vorsorge im Alter in die Pensionskasse in der Schweiz ein.

Freizügigkeitskonto Schweiz Grenzgänger

Deutsche Grenzgänger in der Schweiz und auch Aufenthalter zahlen monatlich für deren Vorsorge im Alter in die Pensionskasse in der Schweiz ein. Dieser monatliche Betrag ist ein Fixbetrag, welcher automatisch vom Gehalt einbehalten wird. Diese monatliche Abgabe ist gesetzlich vorgeschrieben und wirkt somit bei jeder Person, die in der Schweiz einer Arbeit nachgeht. 

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so ist auch das Verhältnis mit der Pensionskasse beendet. Grenzgänger in der Schweiz haben bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Auszahlung dieses Vorsorgeschutzes nach der 2. Säule des Sozialsystems des Schweizer BVG-Gesetzes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Grenzgänger keine neue Arbeitsstelle in der Schweiz findet oder seine Tätigkeit in der Schweiz für eine bestimmte Zeit unterbricht. 

Das Gesetz sieht hier jedoch vor, dass das Geld der Pensionskasse in dem Vorsorgesystem erhalten bleibt. Das bedeutet für den Grenzgänger, dass er über dieses Geld nicht frei verfügen kann. Der Grenzgänger ist in diesem Fall verpflichtet, ein Freizügigkeitskonto zur Aufbewahrung des bereits erworbenen Vorsorgebetrages zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt, dass die Pensionskasse dieses Geld auf ein Freizügigkeitskonto übertragen muss. 

Im Folgenden einige Informationen und Lösungen das Freizügigkeitskonto für Grenzgänger in der Schweiz.

Was ist überhaupt ein Freizügigkeitskonto?

Das Freizügigkeitskonto ist für Grenzgänger Schweiz gedacht, die durch eine Unterbrechung oder Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in der Schweiz ihre bereits bezahlte Altersvorsorge aufbewahren können. Ein Freizügigkeitskonto kann von einem Grenzgänger bei jeder beliebigen Bank, einem Finanzinstitut oder auch bei einer Versicherung eröffnet werden. Auf dem Freizügigkeitskonto wird das Geld der Pensionskasse aufbewahrt, so lange es notwendig ist. Das bedeutet, dass das bereits angesparte Vorsorgegeld bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle oder auch zum Renteneintritt sicher aufbewahrt wird. Daraus folgt, dass jeder Grenzgänger in der Schweiz dafür verantwortlich ist, dieses Freizügigkeitskonto selbst zu eröffnen. 

Wichtig: Eröffnet ein Grenzgänger in der Schweiz kein Freizügigkeitskonto, so wird sein eingezahltes Altersguthaben nach einer vom Gesetz vorbestimmten Frist bei der „Stiftung Auffangeinrichtung“ automatisch deponiert.

Wann wird ein Freizügigkeitskonto benötigt?

Damit ein Grenzgänger in der Schweiz sein bereits angespartes Vorsorgegeld bei der Pensionskasse auch wirklich behält, weist der letzte Arbeitgeber dieses Geld auf das vom Grenzgänger bekannt gegebene Freizügigkeitskonto an. Durch diese Vorgangsweise bleibt das angesparte Vorsorgeguthaben bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle oder der Antritt der Pension der Grenzgänger in der Schweiz gut aufgehoben.

Einige Gründe für das Freizügigkeitskonto sind zum Beispiel:

  • Arbeitslosigkeit

    • Austritt aus dem Unternehmen

    • Babypause

    • Aufenthalt im Ausland

    • Aus- und Weiterbildungen

    • Berufliche Auszeit

Im Falle der Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Kategorie Grenzgänger Schweiz wird das auf dem Freizügigkeitskonto bestehende Guthaben wieder an die Pensionskasse überwiesen. Der neue Arbeitgeber zahlt den monatlichen Vorsorgebetrag wieder an die Pensionskasse für den Grenzgänger ein. Das Freizügigkeitskonto für deutsche Grenzgänger in der Schweiz wird dadurch wieder aufgelöst und muss bei Notwendigkeit aus vorgenannten Gründen wieder neu eröffnet werden. 

Wie wird ein Freizügigkeitskonto eröffnet?

Beendet oder unterbricht ein Grenzgänger in der Schweiz sein Arbeitsverhältnis, muss er ein Freizügigkeitskonto eröffnen. Um dieses Freizügigkeitskonto zu eröffnen, muss der Grenzgänger alle dafür notwendigen Formulare ausfüllen. Diese erhält er von dem gewählten Institut oder auch über das Internet als Download. Die ausgefüllten Formulare müssen danach an die Pensionskasse weitergeleitet werden, damit diese die Überweisung durchführen kann. Bevor diese Überweisung von der Pensionskasse durchgeführt wird, wird dem Grenzgänger jedoch eine detaillierte Austrittsabrechnung übermittelt. 

Hinweis: Die notwendigen Formulare erhält der Grenzgänger von der Stelle, die für ihn das Freizügigkeitskonto eröffnet oder auch aus dem Internet.

Was geschieht mit einem Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto, wenn der Kontoinhaber verstorben ist?

Das Schweizer Gesetz sieht im Falle des Todes eines Grenzgängers vor, bereits angespartes Vorsorgeguthaben auf dem Freizügigkeitskonto der Grenzgänger an die Begünstigten auszuzahlen.

Hier gilt die folgende Reihung der Begünstigten, wenn keine gesonderte Bestätigung vorliegt:

  • Ehepartner oder auch eingetragene Partner

    • Kinder unter 25 Jahren

    • Pflegekinder, für die der verstorbene Unterhalt gezahlt hat

    • Personen, die mit dem verstorbenen eine durchgehende Lebensgemeinschaft während der letzten 5 Jahre vorweisen können

    • Personen, die für gemeinsame Kinder nachweislich Unterhalt geleistet haben

    • Kinder, die bereits volljährig sind

    • Eltern oder Geschwister des Verstorbenen

    • laut einem Testament gesetzlich bestimmte Personen

Gibt es mehrere anspruchsberechtigte Personen nach rechtlicher Hinsicht, wird das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto gleichmäßig unter den Bezugsberechtigten aufgeteilt. 

Hier gilt zu beachten: Der Grenzgänger in der Schweiz, der ein Freizügigkeitskonto eröffnet, kann die Anspruchsberechtigten im Falle seines Todes frei wählen. Diese Änderung muss jedoch schriftlich eingereicht und bei dem Institut hinterlegt werden. 

Wann kann das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto bar ausbezahlt werden?

Das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto ist im Normalfall bis zum Antritt der Pension gesperrt und der Grenzgänger hat vorher keinen Anspruch darauf. Kommt es zu dem Fall, dass der deutsche Grenzgänger in der Schweiz sein Arbeitsverhältnis beendet und auch kein neues Arbeitsverhältnis mehr beginnen wird, kann der Grenzgänger sich das Guthaben bar auszahlen lassen. Dafür muss der er jedoch einen schriftlichen Antrag stellen und seine Begründung beweisen. Diese Vorgangsweise ist im Freizügigkeitsgesetz festgeschrieben und gilt für alle deutsche Grenzgänger in der Schweiz, die in das System der Schweizer Pensionsvorsorge einzahlen.

Beim Freizügigkeitskonto wird das vorhandene Guthaben bei einer gewünschten Auszahlung nicht 1:1 ausgezahlt, sondern muss versteuert werden. Es gibt jedoch Optionen, das Guthaben in eine andere Altersvorsorgeversicherung zu übertragen, um die Steuerlast zu verringern.

Laut diesen gesetzlichen Bestimmungen werden Guthaben in folgenden Fällen ausbezahlt:

  • tritt der Grenzgänger keine neue Arbeitstätigkeit mehr an nach der Rückkehr nach Deutschland oder geht direkt in Rente

    • wenn der Grenzgänger in der Schweiz eine Invalidenrente bezieht

    • wenn der Grenzgänger in der Schweiz sich hauptberuflich selbständig macht 

Kann mehr als ein Freizügigkeitskonto eröffnet werden?

Ein deutscher Grenzgänger in der Schweiz kann ein Freizügigkeitskonto bei zwei verschiedenen Einrichtungen eröffnen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein bestehendes Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto nicht geteilt werden kann. Ein großer Vorteil, den zwei bestehende Freizügigkeitskonten aufweisen, ist, wenn eine Institution durch einen etwaigen Konkurs in Zahlungsschwierigkeiten gelangt.

Anlage der Leistungen in die Pensionskasse als Wertschriften

Legt ein Grenzgänger in der Schweiz für längere Zeit ein Freizügigkeitskonto an, ist es empfehlenswert, einen Fonds einzurichten. Ein Freizügigkeitskonto bietet einen sehr niedrigen Zinssatz und bringt nur eine sehr geringe Rendite. Diese Vorgangsweise ist vor allem für Grenzgänger Schweiz sehr empfehlenswert, wenn diese nicht mehr planen, in der Schweiz tätig zu werden und kurz vor der Pensionierung stehen. Eine weitere Möglichkeit, um die Renditen zu erhöhen, ist die Anlage in Wertschriften oder auch Aktien.

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Wir als Grenzgänger Experten bieten Ihnen seit 1999, im Gegensatz zu allen anderen, eine absolut unabhängige und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Beratung. Unser Berater Björn Vollmer hat in Deutschland und in der Schweiz seine Ausbildung absolviert. Er ist daher in beiden Ländern absoluter Spezialist auf dem Gebiet Arbeiten in der Schweiz und bietet Erfahrung aus über 10.000 Beratungen. Persönliche Beratung bieten wir Ihnen in unserem Büro in Brombach. Unser Online-Beratungsangebot wird ebenfalls gerne genutzt und kann auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten durchgeführt werden.

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