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Quellenbesteuerung von Wochenaufenthaltern

Mit der Einführung neuer Regelungen zur Quellenbesteuerung seit dem 1. Januar 2021 wird die steuerliche Behandlung von internationalen Wochenaufenthalterinnen in der Schweiz präzisiert und optimiert.

Quellenbesteuerung von Internationalen Wochenaufenthalter in der Schweiz

Mit der Einführung neuer Regelungen zur Quellenbesteuerung seit dem 1. Januar 2021 wird die steuerliche Behandlung von internationalen Wochenaufenthalterinnen in der Schweiz präzisiert und optimiert. Diese Änderungen betreffen vor allem jene Personen, die zwar in der Schweiz arbeiten, aber ihren Lebensmittelpunkt im Ausland behalten. In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Punkte dieser Regelungen erläutern, um ein besseres Verständnis für die steuerlichen Anforderungen und Rechte internationaler Wochenaufenthalterinnen zu schaffen.

Wer sind internationale Wochenaufenthalter?

Internationale Wochenaufenthalter sind natürliche Personen, die bestimmten Kriterien entsprechen:

  • Arbeitsort in der Schweiz: Sie arbeiten in der Schweiz und üben hier eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus.

  • Wohnsitz im Ausland: Ihr Lebensmittelpunkt und steuerrechtlicher Wohnsitz verbleiben im Ausland.

  • Kein tägliches Pendeln: Eine tägliche Rückkehr an den Wohnsitz im Ausland ist nicht zumutbar, wodurch sie keine Grenzgänger/innen sind.

  • Unterkunft in der Schweiz: Sie verfügen über eine Unterkunft in der Schweiz für ihren Aufenthalt.

  • Regelmäßige Heimkehr: An arbeitsfreien Tagen kehren sie regelmäßig, mindestens alle zwei Wochen, an ihren ausländischen Wohnort zurück.

  • Quellenbesteuerung: Ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird an der Quelle gemäß § 121 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (StG) besteuert.

Wichtig zu beachten ist, dass für die steuerliche Einstufung als internationale Wochenaufenthalterin die vom Migrationsamt erteilte Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung nicht ausschlaggebend ist. Auch Personen mit der Niederlassungsbewilligung C oder Schweizer Bürger/innen können unter diese Regelung fallen, sofern sie die genannten Kriterien erfüllen.

Steuerbare Leistungen

Internationale Wochenaufenthalterinnen unterliegen der Quellensteuerpflicht nur für die in der Schweiz erzielten Einkünfte. Die Bemessungsgrundlage bilden dabei sämtliche Bruttoeinkünfte. Dies bedeutet, dass nur das Einkommen, welches in der Schweiz erwirtschaftet wird, der Quellensteuer unterliegt.

Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Im Einzelfall können abweichende Bestimmungen aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat der internationalen Wochenaufenthalterinnen Anwendung finden. Diese Abkommen zielen darauf ab, die doppelte Besteuerung derselben Einkünfte in beiden Staaten zu vermeiden. Es ist daher wichtig, die spezifischen Regelungen des jeweiligen DBA zu berücksichtigen.

Steuerliche Berücksichtigung von Mehrkosten

Internationale Wochenaufenthalterinnen sind grundsätzlich nur für ihr in der Schweiz erzieltes Bruttoerwerbseinkommen quellensteuerpflichtig, da sie keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ist nicht möglich, selbst wenn die maßgebende Einkommensgrenze von derzeit 120'000 Franken pro Jahr überschritten wird. Auch der Erhalt der Niederlassungsbewilligung C führt nicht zu einer Überführung in die ordentliche Besteuerung.

Gültigkeit bis Steuerjahr 2020

Bis zum Steuerjahr 2020 konnten internationale Wochenaufenthalter nach Ende des Steuerjahres beim Kantonalen Steueramt beantragen, dass Mehrkosten, die durch ihren Aufenthalt in der Schweiz entstanden sind, steuerlich berücksichtigt werden. Wenn diese Mehrkosten anerkannt wurden, konnten zusätzliche Ausgaben für die Unterkunft in der Schweiz als Abzug geltend gemacht werden. Der Antrag musste mit einem offiziellen Formular eingereicht werden, das auf der Website des Steueramts heruntergeladen werden konnte. Dem Antrag mussten alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden.

Gültigkeit ab Steuerjahr 2021

Ab dem Steuerjahr 2021 können internationale Wochenaufenthalter bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) stellen, wenn sie als quasi-ansässig gelten. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bedeutet, dass ihr gesamtes Einkommen nachträglich wie bei einer ordentlichen Steuererklärung berücksichtigt wird, wodurch sie möglicherweise von zusätzlichen Steuerabzügen profitieren können. Dieser Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden.

Zusätzlich können sie bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer einreichen. Dieser Antrag dient dazu, Tarif- und Lohnkorrekturen oder andere Anpassungen vorzunehmen. Auch hierfür gibt es ein entsprechendes Formular auf der Website des Steueramts.

Abschließende Gedanken und wichtige Tipps

Die Regelungen zur Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufenthalterinnen in der Schweiz seit 2021 bieten Klarheit und Struktur, jedoch auch einige Herausforderungen. Es ist essenziell, die genauen Bestimmungen und Fristen zu kennen und einzuhalten, um steuerliche Vorteile nutzen zu können. Internationale Wochenaufenthalterinnen sollten sich daher sorgfältig über ihre Rechte und Pflichten informieren und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, um steuerlich optimal aufgestellt zu sein.